Internet World Business, 11/05, S. 10

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte jüngst im Berufungsrechtszug ein Urteil des Landgerichts Leipzig, wonach die Benutzung eines Markennamens als Keyword (Google-AdWord) keine Markenverletzung darstelle (Az.: 14 U 0498/05).

Urteilsanalyse

Konkret ging es um die Benutzung der Zeichenfolge „Plakat24“, die zu Gunsten der Klägerin als Wort- und Wort-/Bildmarke geschützt ist. Die Beklagte verwendete in den nicht sichtbaren Google-AdWords „Plakat 24 Stunden Lieferung“.

Die erste Instanz, das Landgericht Leipzig, stellte im Wesentlichen darauf ab, dass AdWords nicht sichtbar seien, sondern nur Kenntnis seitens des Beauftragenden und Google bestünde.

Das bestätigende Berufungsurteil des OLG Dresden schlägt im Ergebnis in dieselbe Kerbe wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das ebenfalls eine Markenverletzung bei der Verwendung von Meta-Tags verneinte. Zu berücksichtigen ist indes, dass beispielsweise das Oberlandesgericht Köln, vor allem aber die Oberlandesgerichte München und Karlsruhe bei einer Verwendung fremder Marken als Meta-Tags eine Rechtsverletzung annehmen. In Fortführung dieser Entscheidungspraxis könnten diese Gerichte daher eine Rechtsverletzung auch in der Fallkonstellation der Verwendung geschützter Kennzeichen Dritter als AdWords annehmen.

Praxistipp

Nach diesseitiger Rechtsauffassung ist nach wie vor Vorsicht bei der Nutzung fremder Kennzeichen, insbesondere Registermarken, als Meta-Tags oder AdWords geboten, da zum einen sich der vermeintlich Verletzte bei Internetstreitigkeiten örtlich das Gericht aufgrund der deutschlandweiten Abrufbarkeit aussuchen kann und somit auch eine Anrufung der Landgerichte in München oder Köln denkbar ist. Zum anderen besteht bis zur abschließenden Klärung der Fragestellung nicht sichtbarer Kennzeichen – sei es als Meta-Tags, sei es als AdWords – erhebliche Rechtsunsicherheit, bis der Bundesgerichtshof diese Grundsatzfrage abschließend entschieden hat.