ISPs
haften als Mitstörer
Beitrag in der internet
world 04/03, S. 20
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unterliegt dem Urheberrecht!
Das
Landgericht München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und in
welchem Umfang ein Internetserviceprovider (ISP) dafür haftet, dass ein im
Ausland ansässiger Kunde als Verletzer von Kennzeichenrechten eine Domain nicht
freigibt (Az.: 1HK O 16598/01).
Sachverhalt und Urteilsgründe:
Ein in Großbritannien ansässiger
Kunde des verklagten ISP betreute zunächst die Website und Domain der Klägerin.
Nachdem es zu Auseinandersetzungen kam, im Rahmen derer der Kunde des ISP für
die Übertragung der Domain von der Klägerin einen Geldbetrag forderte,
erwirkte die Klägerin aufgrund ihres Kennzeichenrechtes gegen den Kunden eine
einstweilige Verfügung, wogegen dieser sich jedoch widersetzte. Unter Hinweis
auf ihr Kennzeichenrecht und die einstweilige Verfügung forderte die Klägerin
nunmehr den ISP auf, die Dekonnektierung der Domain zu veranlassen und setzte
ihm eine Frist zur Freigabe der Domain, die jedoch verstrich.
In der Folgezeit gab der ISP
nach Klageerhebung durch die Klägerin die Domain frei. Das Gericht stellte
fest, dass der ISP als Mitstörer zur Freigabe der Domain verpflichtet gewesen
ist und für etwaige Schäden haftet.
Die Entscheidung wurde im
wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gegenüber dem Provider durch
Vorlage der einstweiligen Verfügung und zusätzliche Nachweise ihr
Kennzeichenrecht schlüssig dokumentiert hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass dem Kunden des ISP ebenfalls Rechte aus Firmen-, Marken- oder
Namensrechten zustehen könnten. Dem Provider sei insbesondere klar gewesen,
dass bereits ein Gericht nach Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage zu
dem Ergebnis gekommen war, dass der Klägerin gegenüber seinem Kunden die
besseren Rechte zustanden.
Die festgestellten
Schadensersatzansprüche wurden mit der bedingt vorsätzlichen Beihilfe zu der
von dem Kunden begangenen Kennzeichenverletzung begründet.
Urteilsanalyse:
Zunächst dürfte das Urteil
manchen ISP erschrecken, da eine Haftung für Kunden durch dieses Urteil im
Raume steht. Eine generelle Anwendbarkeit scheidet indes aus der dargestellten
Differenzierung des Gerichts aus. Maßgeblich war, dass sich der Kunde einer
einstweiligen Verfügung in vergleichsweise sicherer Entfernung aus dem Ausland
widersetzte sowie keine Rechte auf Seiten des ISP-Kunden erkennbar waren, die
dem klägerischen Anspruch hätten entgegengesetzt werden können.
Für klare Fallkonstellationen,
insbesondere offensichtliche Fälle des Domain-Grabbing, bei denen erste
gerichtliche Feststellungen gegen den ISP-Kunden vorliegen, lässt sich auf
Grund der technischen Verfügungsgewalt des ISP mit der Argumentation des
Gerichts die Haftung als kennzeichenrechtlicher Mitstörer jedenfalls dann begründen,
wenn keine Gegenrechte ersichtlich sind und sich der Kunde einer gerichtlichen
Entscheidung widersetzt.
Praxistipp:
Im Falle einer Inanspruchnahme
durch Dritte sollten ISPs keinesfalls in Panik verfallen und ohne weiteres eine
Domain freigeben, da dies ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Kunden gegen
den ISP führen kann. Auch sei ergänzt, dass eine einstweilige Verfügung zunächst
nur eine vorläufige Regelung darstellt. Gleichzeitig sollten ISPs sich bei
ihrem Kunden jedoch über eventuellen Gegenrechte versichern und sicherstellen,
dass der Kunde sie von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellt.
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