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Impressumspflicht bei gemeinsamem Portal
Internet World Business, 14/06, S. 12
Das Landgericht Wiesbaden hat am 03.08.2006 in zwei
Parallelverfahren (Az.: 13 O 43/06 und 13 O 58/06 – beide nicht rechtskräftig)
entschieden, dass einzelne Schwestergesellschaften einer Elektronikmarktkette,
die im Rahmen einer gemeinsamen Internet-Präsenz auf eigenen Unterseiten Waren
anbieten, als eigenständige Diensteanbieter gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG)
auch ihre jeweilige Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen.
Die Wiesbadener Richter sahen in den Auftritten der
eigenständigen Unternehmen in der Geschäftsform einer GmbH, die unabhängig
voneinander unterschiedliche Waren anboten, eigene Auftritte, sodass ein
zentrales Impressum für die Portalseite für mittlerweile über 200 Märkte in
Deutschland nicht ausreiche. Vielmehr müsse gewährleistet sein, dass jeder Markt,
der konkrete Waren mit Preisangaben im Internet präsentiert, für den Verbraucher
auch unmittelbar erreichbar ist; auf eine Online-Bestellmöglichkeit komme es
dabei nicht an.
Praxistipp:
Die Entscheidung ergänzt konsequent teledienstrechtliche Informationspflichten,
wie sie zum Beispiel für einzelne Ebay-Anbieter anerkannt sind, nun auch für
Konzernportale, innerhalb derer eigenständige, aber konzernangehörige
Unternehmen Waren präsentieren
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