Internet World Business, 06/05, S. 20

Neben dem Inhaber einer Domain ist auch ein Admin-c für Wettbewerbsverstöße haftbar. Das LG Bonn entschied, dass den administrativen Kontakt (Adminc) für eine DE-Domain neben deren Inhaber die Haftung für Wettbewerbsverstöße auf der dazugehörigen Seite treffen kann (LG Bonn, Az.: 5 S 197/04).

Entscheidung

Das Gericht bestätigte ein Urteil des AG Bonn, wonach ein Kläger die Erstattung von Kosten einer berechtigten Abmahnung auch vom Admin-c verlangen kann. Die Kammer sah es als gerechtfertigt an, die Haftung über Kennzeichenrechtsverstöße hinaus auf wettbewerbsrechtliche Inhalte zu erstrecken. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Denic-Richtlinien den Admin-c als bevollmächtigt ansehen, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, wobei nicht zwischen Domain-Name und Inhalten differenziert sei.

Praxistipp

Ob dieses Urteil zu generalisieren ist, wird letztlich durch den Bundesgerichtshof zu entscheiden sein. Das OLG Stuttgart begründete eine Haftung des Admin-c damit, dass er mit seinem Willen, als Kontaktperson angegeben zu werden, die rechtliche Möglichkeit habe, auf die Eintragungsinhalte hinzuwirken (Az.: 2 W 27/03). Festzustellen ist indes, dass der Admin-c (nur) die vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person ist, die als sein Bevollmächtigter gegenüber der Denic sämtliche eine „Domain betreffenden Angelegenheiten“ verbindlich entscheiden kann.

Das OLG Hamburg bejaht eine Haftung, wenn der Domain-Inhaber im Ausland sitzt. Der Admin-c leiste dann einen kausalen Beitrag zum Wettbewerbsverstoß, da seine Benennung zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung sei (Az.: 312 O 529/03). Für die Praxis hat diese Rechtsprechung zwei wesentliche Aspekte. Zum einen kann ein Anspruchsteller bei einem schwer erreichbaren ausländischen Gegner (Isle of Man etc.) in Deutschland vorgehen.

Nach Ziffer VIII. der Denic- Domain-Richtlinien ist der Adminc dann zugleich der Zustellungsbevollmächtigte, muss seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden. Gleichzeitig muss jeder, der als Admin-c registriert wird, sich darüber bewusst sein, dass er zumindest für ausländische Anbieter zur Haftung herangezogen werden kann.