Internet World Business, 15/07, S. 7

Das LG Berlin wies eine Klage wegen behaupteter Beleidigungen gegen einen Forenbetreiber zurück (Az.: 27 S 2/07). Mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsprechung urteilten die Richter, dass eine Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetze: „Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.“ In dem Fall, um den es hier geht, verneinte das Gericht bei einem großen Forum eine stetige Überprüfungspflicht (so auch BGH –

I ZR 304/01). Diese sei nur zumutbar, wenn der Betroffene im Wege der Abmahnung in Bezug auf bestimmte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend mache. Selbst dann treffen den Betreiber eines Forums indes keine umfangreichen Nachforschungspflichten. Ihm sei „lediglich zuzumuten nachzuprüfen, ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist“.

Praxistipp:

Obwohl sich das in der Begründung des Gerichts so leicht anhört, ist für Forenbetreiber die Bewertung der Zulässigkeit eines Beitrags mit erheblichen Risiken verbunden. Im Zweifel sollten Betreiber nach einer Abmahnung den beanstandeten Beitrag löschen und sich durch Nutzungsbedingungen Rechte zur Löschung rechtswidriger Äußerungen vorbehalten.