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Vorsicht bei elektronischen Rechnungen
Internet World Business, 16/06, S. 6
Zwischen zwei Vertragsparteien wurde durch die Einbeziehung
der AGB die Rechnungsübermittlung per E-Mail vereinbart. Die Beklagte versendete
ihre Rechnungen zunächst im PDF-Format, indes ohne qualifizierte elektronische
Signatur. Nachdem dies die Klägerin beanstandete, weil ihr dadurch der
Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG aus elektronischen Rechnungen verwehrt sei,
übermittelte die Beklagte nachträglich die Rechnungsbelege auf Papier. Hiergegen
wandte sich die Klägerin, da durch Papierübermittlung der Rechnung bei der
Bearbeitung Mehrkosten entstünden. Die Klägerin verklagte daraufhin erfolgreich
die Beklagte auf Übermittlung elektronischer Rechnungen mit qualifizierter
Signatur. Das Amtsgericht Brühl (Az.: 21 C 612/05) bejahte den diesbezüglichen
Anspruch aufgrund der geltenden Rechtslage, wonach elektronisch übermittelte
Rechnungen gemäß § 14 Abs. 3 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur
tragen müssen. Soweit die Übermittlung elektronischer Rechnungen vereinbart sei,
genüge daher nur die Übermittlung einer entsprechend gesetzeskonform signierten
Signatur.
Praxistipp:
Wenn Sie im B2B-Handel Rechnungen per E-Mail versenden, müssen Sie sich so
schnell wie möglich um eine qualifizierte elektronische Signatur kümmern.
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