Internet WOLRD, 01/05, S. 18

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 3.11.2004, dass auch für Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter das Widerrufsrecht gem. § 312 d Abs. 1 BGB zu Gunsten von Verbrauchern gilt (Az. VIII ZR 375/03).

Urteilsanalyse

Im zu entscheidenden Fall ging es um ein Diamant-Armband mit Industriediamanten und plattierter Goldauflage, das dem Bieter nicht gefiel. Der Bieter widerrief daraufhin den Vertrag und verweigerte die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Händler verklagte den Bieter auf Zahlung des Kaufpreises, blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH bestätigt mit seinem Urteil die bereits in der juristischen Literatur vertretene Auffassung wonach das Fernabsatzrecht und damit das Widerrufsrecht auch bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter Anwendung findet. Im konkreten Fall war angesichts der eindeutigen Händlereigenschaft des Anbieters nicht zu entscheiden, ab wann ein gewerblicher Verkauf vorliegt.

Praxistipp

Nicht geändert hat sich, dass Privatverkäufer dem Widerrufsrecht nicht ausgesetzt sind. Demgegenüber müssen sich gewerbliche Anbieter einer Online-Auktion spätestens jetzt auf sämtliche Pflichten einrichten, die auch für Internet-Shops gelten. Folglich sind die Angaben zur Anbieterkennzeichnung, vor allem die Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberechte nach §§ 312c ff. BGB in Verbindung mit der BGB-InformationsV tunlichst unmittelbar auf der jeweiligen Angebotsseite der Auktion aufzunehmen, da Vorabinformationen vor Vertragsschluss erteilt werden müssen (OLG Frankfurt, Az.: 6 W 37/01). Diese Erfordernisse galten ohnehin schon für Angebote, die die „Sofort-kaufen“-Option enthielten (LG Memmingen, Az. 1 H O 1016/04).

Rechtsfolge einer unterlassenen Belehrung ist nicht nur, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, sondern auch die Gefahr einer Abmahnung besteht. Ein Verstoß gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar (BGH GRUR 2002, 720).

Jeweils nach dem Einzelfall zu beurteilen bleibt, ab wann die Unternehmereigenschaft vorliegt. Der Unternehmerbegriff in § 14 BGB setzt eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Das LG Hof stellte diesbezüglich fest, dass eine Vielzahl von Geschäften über Internetauktionen „noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit“ rechtfertigt, „solange die planmäßige Ausrichtung des Tätigwerdens nicht dargetan ist“ (Az. 22 S 28/03). In einem anderen Fall bejahte das OLG Frankfurt die Gewerblichkeit bei ungefähr 270 Bewertungen innerhalb von neun Monaten und einem eigenen Online-Shop (Az. 6 W 80/04).

Es dürfte daher darauf ankommen, welche Art von Auktionen mit welchem Inhalt durchgeführt wird. Löst jemand etwa seinen Haushalt auf, werden auch 50 Auktionen in kurzer Zeit kaum als gewerblich einzustufen sein. Im Unterschied dazu dürfte bereits das erste Angebot eines Händlers als gewerblich eingestuft werden.