internet WOLRD 11/04, S. 17

Mit Urteil vom 18.2.2004 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass der Anbieter einer eBay-Auktion hinzunehmen hat, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, in dem von eBay vorgesehenen Bewertungsverfahren veröffentlicht werden (Az.: 12 O 6/04).

Im entschiedenen Fall hatte ein Anbieter bei einer Nahrungsmittelergänzung die Menge vom 750 mg eines bestimmten Wirkstoffs pro Kapsel angegeben. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens äußerte der Gegner, dass die Kapseln lediglich 400 mg des Wirkstoffs enthielten, was der Anbieter nicht entkräftete. Auch sah das Gericht die Formulierung, wonach der Anbieter falsche Werte „vorgaukle“ noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.