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unterliegt dem Urheberrecht!

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Widerrufsrecht auch bei gewerblichen Internet-Auktionen,
internet WOLRD 01/05, S. 18
Verbraucherschutz
auch bei Online-Auktionen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil
vom 3.11.2004, dass auch für Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter das
Widerrufsrecht gem. § 312 d Abs. 1 BGB zu Gunsten von Verbrauchern gilt
(Az. VIII ZR 375/03).
Urteilsanalyse
Im zu entscheidenden Fall ging es um ein
Diamant-Armband mit Industriediamanten und plattierter Goldauflage, das dem
Bieter nicht gefiel. Der Bieter widerrief daraufhin den Vertrag und verweigerte
die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Händler verklagte den Bieter auf
Zahlung des Kaufpreises, blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.
Der BGH bestätigt mit seinem Urteil die bereits
in der juristischen Literatur vertretene Auffassung wonach das Fernabsatzrecht
und damit das Widerrufsrecht auch bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter
Anwendung findet. Im konkreten Fall war angesichts der eindeutigen Händlereigenschaft
des Anbieters nicht zu entscheiden, ab wann ein gewerblicher Verkauf vorliegt.
Praxistipp
Nicht geändert hat sich, dass Privatverkäufer
dem Widerrufsrecht nicht ausgesetzt sind. Demgegenüber müssen sich gewerbliche
Anbieter einer Online-Auktion spätestens jetzt auf sämtliche Pflichten
einrichten, die auch für Internet-Shops gelten. Folglich sind die Angaben zur
Anbieterkennzeichnung, vor allem die Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberechte
nach §§ 312c ff. BGB in Verbindung mit der BGB-InformationsV tunlichst
unmittelbar auf der jeweiligen Angebotsseite der Auktion
aufzunehmen, da Vorabinformationen vor Vertragsschluss erteilt werden müssen
(OLG Frankfurt, Az.: 6 W 37/01). Diese Erfordernisse galten ohnehin schon für
Angebote, die die „Sofort-kaufen“-Option enthielten (LG Memmingen, Az. 1 H O
1016/04).
Rechtsfolge einer unterlassenen Belehrung ist
nicht nur, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, sondern
auch die Gefahr einer Abmahnung besteht. Ein Verstoß gegen fernabsatzrechtliche
Informationspflichten stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar (BGH
GRUR 2002, 720).
Jeweils nach dem Einzelfall zu beurteilen bleibt,
ab wann die Unternehmereigenschaft vorliegt. Der Unternehmerbegriff in § 14 BGB
setzt eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und
wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Das LG Hof stellte diesbezüglich fest, dass
eine Vielzahl von Geschäften über Internetauktionen „noch nicht die
Annahme einer gewerblichen Tätigkeit“ rechtfertigt, „solange die
planmäßige Ausrichtung des Tätigwerdens nicht dargetan ist“ (Az. 22 S
28/03). In einem anderen Fall bejahte das OLG Frankfurt die Gewerblichkeit bei
ungefähr 270 Bewertungen innerhalb von neun Monaten und einem eigenen
Online-Shop (Az. 6 W 80/04).
Es dürfte daher darauf ankommen, welche Art von
Auktionen mit welchem Inhalt durchgeführt wird. Löst jemand etwa seinen
Haushalt auf, werden auch 50 Auktionen in kurzer Zeit kaum als gewerblich
einzustufen sein. Im Unterschied dazu dürfte bereits das erste Angebot eines Händlers
als gewerblich eingestuft werden.
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