Worauf Sie beim Kauf oder
Verkauf einer Domain achten sollten
Beitrag in der internet
world 8/02, S. 72
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Nach
dem durch eine Vielzahl von Urteilen der bisweilen unsichere Domain-Markt
insbesondere für Gattungsdomains eine gewisse Rechtssicherheit erhalten hat, können
Domains unbestreitbar wertvolle Wirtschaftsgüter darstellen.
Um diese Wirtschaftsgüter
sicher zu handeln, bedarf es der Beachtung einiger Grundregeln bei der
Vereinbarung einer Domain-Übertragung. Gemäß § 6 (2) der
DENIC-Registrierungbedingungen überträgt die DENIC die Domain an einen vom
Kunden benannten Dritten, wenn der Kunde den Registrierungsvertrag kündigt und
der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt. Die DENIC ist berechtigt,
einen Registrierungsauftrag abzulehnen, solange ein Dritter ein Recht auf die
Domain gegenüber der DENIC geltend macht (Dispute-Eintrag).
Zunächst sollte sich der
potenzielle Erwerber daher vergewissern, dass die interessierende Domain frei
von Rechten Dritter ist. Hier ist insbesondere darauf zu achten, ob
Markenrechte, Rechte aus Unternehmenskennzeichen oder Namensrechte Dritter
entgegenstehen. Wie bei der Benutzungsaufnahme von Kennzeichen generell, sollte
auch bei der Verwendung von Domains vorab eine professionelle Recherche zur
Vermeidung von Konfliktfällen erfolgen.
Fällt diese Recherche mit
dem Ergebnis aus, dass kein Risiko besteht, sind in einer Vereinbarung als
erstes die Bezeichnung der Domain, der Kaufpreis (mit/ohne MwSt. wegen
Vorsteuer), Kosten der Übertragung sowie die Zahlungsbedingungen zu regeln.
Eine Schriftform ist zwar
nicht vorgegeben, empfiehlt sich indes zum Nachweis des Gewollten. Bei den
Zahlungsbedingungen bieten sich die Gestaltungsmöglichkeiten der Zahlung vorab,
der Zahlung eines Teilbetrages bei Vertragsschluss und des anderen Teiles bei
Eintragung des Erwerbers als Inhaber sowie erst bei Erfüllung der Domain-Übertragung
insgesamt an. Darauf zu achten ist, dass der Erwerber als Domain-Inhaber („descr.“)
eingetragen werden muss; eine Eintragung als „admin-c“ reicht nicht, da
dieser nicht der materiell Berechtigte, sondern nur der administrative
Ansprechpartner ist.
Aus Sicht des Verkäufers
sollte dieser individualvertraglich eine Haftung und Gewährleistung weitgehend
ausschließen, da ansonsten eine Rechtsmängelhaftung in Betracht käme, wenn
die veräußerte Domain nicht frei von Rechten Dritter ist. Spiegelbildlich dazu
ist es naturgemäß im Interesse des Erwerbers, keine dahingehende Regelung
zutreffen, so dass die gesetzlichen Vorschriften mit der Folge der Rechtsmängelhaftung
gelten.
Auch ist seitens des Verkäufers
zu prüfen, ob ein Dispute-Eintrag, mit dem eine Verfügung über die Domain
blockiert wird, von anderer Seite gesetzt wurde, da er ansonsten Gefahr läuft,
sich Nichterfüllungsansprüchen ausgesetzt zu sehen.
In der praktischen Durchführung
der Übertragung sollten sich die Vertragsparteien über den Ablauf verständigen.
Hier genügt grundsätzlich, dass der Erwerber einen sog. KK-Antrag über seinen
Provider bzw. dem vorgeschalteten DENIC-Mitglied stellt und der Verkäufer
diesen in gleicher Weise mit einem ACK beantworten lässt. Dieses Verfahren gerät
indes ins Stocken, wenn vor der Einigung zur streitbedingten Absicherung der
Domain ein Dispute-Eintrag zu Gunsten des Erwerbers gesetzt wurde. Dann reicht
bereits die Freigabe durch Löschungserklärung auf Seiten des Verkäufers aus.
In der Praxis zeigt sich
bei Massenprovidern im wieder das Problem, dass diese auf Mitteilungen ihrer
Kunden nicht reagieren. Hierfür hält die DENIC das Formular zur Freigabe durch
Löschung vor, wenn der Provider vergeblich zur Löschung der Domain
aufgefordert wurde.
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