
Die
Branche entscheidet
Beitrag in der internet
world 03/03, S. 43
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unterliegt dem Urheberrecht!
Nach dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 81/99 – alcon.de) hat auch das
Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 3 U 256/00) für Domainsachen klargestellt,
dass es bei der Beurteilung, ob Unterlassungsansprüche bestehen, darauf
ankommt, in welcher Branche die Prozessbeteiligten tätig sind.
Urteilsgründe:
Ein Spielehersteller, der
das Computerspiel mit dem Titel „Pizza Connection“ herstellt, nahm den
Betreiber einer Pizzeria mit Lieferservice wegen der Verwendung der
Internet-Domain pizzaconnection.de im Wege der einstweiligen Verfügung in
Anspruch.
Wie auch das
erstinstanzliche Gericht verneinte das Hamburger Berufungsgericht die
Berechtigung von Unterlassungsansprüchen, da es an einer Verwechslungsgefahr
fehle.
Zwar konnte der
Spielehersteller für sich ein Titelschutzrecht an dem Computerspiel geltend
machen. Ebenso wurde in der Verwendung der Domain durch den Pizza-Service eine
firmenmäßige Benutzung gesehen.
Das Gericht verneinte aber
das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, da der Verkehr „vernünftigerweise
keine irgendwie gearteten geschäftlichen Zusammenhänge zwischen einem
Computerspiel „Pizza Connection“ und einem Pizza-Service mit der
Internet-Domain „pizzaconnection.de“ sähe.
Darüber hinaus stellte das
Gericht ausdrücklich fest, dass auch ein Unterlassungsanspruch für andere
Bereiche als den Betrieb eines Pizzalieferservices nicht besteht, da aus der
Registrierung der Internet-Domain sich jedenfalls nicht ergibt, für welchen
Betrieb oder für welche Einrichtung die Benutzung erfolgen soll.
Urteilsanalyse und
Praxistipp:
Die
zutreffenden Feststellungen des Urteils sind eindeutig: Domain-Inhaber, die in
einer anderen Branche tätig sind oder eine andere Leistung anbieten, als der
Inhaber eines Schutzrechtes, können diesen Unterschied einem Anspruchsteller
erfolgreich entgegenhalten und entsprechend auf etwaige Abmahnungen reagieren
(siehe auch Internet World 3/02, S. 32ff., Abmahnungen -
So reagieren Sie richtig). Eine Registrierung ohne Nutzung der Domain reicht
danach grundsätzlich nicht aus, markenrechtliche Ansprüche zu begründen. Maßgeblich
ist jeweils, ob die sich gegenüberstehenden Kennzeichen optisch, klanglich oder
vom Sinn her ähnlich oder identisch sind und in welcher Branchenähe die
jeweiligen Leistungen der Parteien zu einander stehen. Etwas anderes gilt
allerdings dann, wenn es sich um eine bekannte oder berühmte Marke handelt.
Angesichts der Komplexität des Markenrechts sollte sich ein Betroffener in
Zweifelsfällen unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, da das
Kostenrisiko bei einem eventuellen Gerichtsverfahren in Markensachen regelmäßig
hoch ist und beispielsweise bereits bei einem Streitwert von € 25.000,- bei
rund € 4.200,- liegt.
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