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unterliegt dem Urheberrecht!

Was müssen Hoster
sagen?
Wenn schwere Rechtsverstöße vorliegen, droht
bei Untätigkeit Mitstörerhaftung
World Business, 15/06, S.
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So mancher weibliche Star hat schon seiner Karriere nachgeholfen, indem er vor
der Kamera die Hüllen fallen ließ. Existieren solche Aufnahmen nicht, helfen
häufig unbekannte Photoshop-Artisten nach – das Internet ist voll von solchen "Celebrity
Fakes", bei denen das prominente Gesicht in ein – oft pornografisches –Aktfoto
montiert wird. Dass die Urheber solcher Montagen damit die Persönlichkeitsrechte
der Prominenten verletzen, steht außer Frage, aber auch der Betreiber des
Webservers trägt eine Verantwortung.
Das Landgericht Berlin verurteilte einen Internet-Provider
dazu, die Veröffentlichung von Bildern mit dem Konterfei einer bekannten
Schauspielerin zu unterlassen, die auf Internet-Seiten von Kunden des
Web-Hosters angeboten wurden. Gegenstand der Auseinandersetzung war, dass der
Internet-Provider zwar auf ein entsprechendes Begehren der Klägerin hin die
Seite sperrte, um die es im Rechtsstreit ging, indes jedoch weder eine
Unterlassungserklärung abgab, noch auf weiteren Seiten seiner Kunden nach
entsprechenden Rechtsverletzungen forschte (Az.: 27 O 616/05).
Urteilsanalyse
Das Landgericht Berlin vertrat diesbezüglich die
Rechtsauffassung, dass es nach dem Hinweis einer Rechtsverletzung der
Internet-Dienstleister bei einer Sperrung der betroffenen Seite nicht bewenden
lassen dürfe. Er müsse "vielmehr auch – im Rahmen des Zumutbaren – Vorsorge
dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleich gelagerten
Verletzungen kommt". Im konkreten Fall hätte die Beklagte nach Auffassung des
Gerichts somit zumindest mit eng begrenzten Schlüsselwörtern wie "Fake" und "HQ
Fotos" sowie "Nacktbilder" unter Einsatz entsprechender Filter-Software die
Seiten ihrer Kunden auf Rechtsverletzungen durchsuchen müssen. Eine solche
Untersuchung wäre dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Anschaffung eines
solchen Programms nicht zumutbar gewesen wäre. Dies legte die Beklagte im
Verfahren jedoch nicht schlüssig dar.
Darüber hinaus leiteten die Richter einen Auskunftsanspruch
der Klägerin auf Preisgabe des die rechtsverletzende Seite betreibenden Kunden
aus Treu und Glauben ab. Zwar stellten sie dieses Ergebnis unter den
grundsätzlichen Vorbehalt der Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls. Bei der vorliegenden erheblichen Persönlichkeitsrechtverletzung
sahen sie indes etwaige Geheimhaltungsinteressen des Beklagten als
geringerwertig an und verurteilten zur Auskunft.
Praxistipp
Zwar ist das Urteil nicht rechtskräftig. Aufgrund des so
genannten "fliegenden Gerichtsstands" könnte aber eine in ihren
Persönlichkeitsrechten verletzte Person bei im Netz abrufbaren Bildern erneut
das Landgericht Berlin anrufen – egal wo sie wohnt oder wo der Hoster sitzt.
Demgemäß folgt aus der Entscheidung, dass Web-Hosting-Anbieter,
zumindest im Fall einer gravierenden Rechtsverletzung, nicht nur die Seite
sperren müssen, um die es geht. Sie sind auch gehalten im zumutbaren Umfang nach
vergleichbaren Rechtsverletzungen zu suchen, wenn sie nicht als Mitstörer haften
wollen. Soweit die Ermittlung des Seitenbetreibers für einen Anspruchsteller
nicht ohne weiteres möglich ist, wird auch hier eine entsprechende Auskunft zu
erteilen sein. Die Entscheidung schlägt damit in dieselbe Kerbe wie die Urteile
des LG Hamburg, wonach eine Haftung für Einträge in Web-Katalogen besteht (IWB
8/06, S. 10) sowie des OLG Düsseldorf, demzufolge ein Forenbetreiber die
Identität des anonymen Teilnehmers im Falle der Ehrverletzung zu offenbaren hat.
Insgesamt steigt also das Risiko für Anbieter, die – in welcher Form auch immer
– die Verbreitung fremder Inhalte ermöglichen.
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