Internet World Business, 05/05, S. 18

Gilt auch für eBay: Auktionshäuser müssen Betroffenen Name, Anschrift und erzielte Umsätze eines Rechtsverletzers nennen. Im konkreten Fall Fall sprach das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 1052/03) dem Kläger einen Auskunftsanspruch zu. Damit hat es eine wichtige Basis für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verletzer geschaffen. Die Kammer leitete den Anspruch aus § 242 BGB ab und verneinte entgegenstehende datenschutzrechtliche Aspekte. Dem Gesetzgeber könne „nicht unterstellt werden, dass er in dieser Weise Rechtsverletzer privilegieren will, die für ihr verbotenes Tun Telediensteanbieter in Anspruch nehmen“, so die Richter.

Praxistipp.

Bei der Geltendmachung von Verletzungsansprüchen haben Auktionshäuser immer wieder die Preisgabe der Personendaten unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert.
Relevant ist das Auskunftsbegehren nicht nur hinsichtlich der Identität des Verletzers, sondern insbesondere zur Bezifferung von marken- oder urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Im Urheberrecht wird ein Auskunftsanspruch regelmäßig aus § 101a UrhG abgeleitet.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch Provider, auf deren Server unerlaubtes Filesharing betrieben wird, einem solchen Auskunftsanspruch unterliegen können. Einen solchen bejahten die Landgerichte München I (21 O 5250/03) und Hamburg (308 O 264/04); jüngst entschied jedoch das OLG Frankfurt (11 U 51/04), ein solcher Anspruch bestünde nicht, da § 101a Abs. 1 Urhebergesetz nicht anwendbar sei.

Die auf das so genannte Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse ihrem Wortlaut nach nur die Herstellung und Verbreitung „körperlicher Vervielfältigungsstücke“ (siehe IW 4/05). Für den Bereich der Auktionshäuser dürfte indes auch nach der Frankfurter Entscheidung ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch zu bejahen sein, da hier regelmäßig körperliche Waren gehandelt werden.