Administratoren
zwischen Gut und Böse
Beitrag in der internet
world 2/03, S. 50
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unterliegt dem Urheberrecht!
Der
Administrator in einem Unternehmen ist regelmäßig zum einen für die
allgemeine Funktionsfähigkeit des gesamten DV-Systems, zum anderen für dessen
Sicherheit verantwortlich. Gleichzeitig werden ihm teilweise ergänzende
Aufgaben übertragen, wonach Internet- oder E-Mail-Aktivitäten zu überwachen
sind. Häufig bewegt sich der Administrator im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen
und muss in einem Spagat zwischen Aufgabenerfüllung und Strafbarkeit tätig
sein.
Zunächst
entscheidend für die Befugnisse des Administrators ist, ob private E-Mail- oder
Internetnutzung einem Verbot unterliegt. Ist eine private Nutzung zumindest
geduldet, greift das Telekommunikationsgesetz (TKG), infolgedessen eine Überwachung
grundsätzlich das Fernmeldegeheimnis gem. § 85 TKG verletzt (s. Internet World
6/02, S. 42). Überwacht ein Administrator in diesem Falle den E-Mail- oder
Internetverkehr macht er sich strafbar, es sei denn, den Arbeitnehmern sind
Missbrauchskontrollen angekündigt worden. Folgerichtig ist auch das Scannen von
Mail-Anhängen äußerst problematisch. Ein bisher nicht durch Gerichte auf
seine Rechtmäßigkeit überprüftes Verfahren, jedoch unter dem Gesichtspunkt
des Unternehmensschutzes nach Auffassung des Autors zulässig ist es, Mail-Anhänge,
die im Verdacht stehen, maliziöse Dateien zu enthalten, in einem
automatisiertem Scanvorgang abzukoppeln und nachfolgend den Adressaten der
E-Mail von der Zwischenspeicherung in einer "Black-box" zu
unterrichten und um Mitteilung zu bitten, ob er die "abgehängte"
Datei benötige. Hierbei handelt es sich um einen rein technischen Vorgang ohne
Einsichtnahme, sodass auch der Versuch von außen, beispielsweise
virenverseuchte Mails einzuschleusen, vergleichsweise gut und in den engen
rechtlichen Schranken abgewehrt werden kann.
Soweit jegliche
Privatnutzung untersagt ist, bestehen keine Zweifel gegen die Überwachungsmaßnahmen
als solche. Umstritten ist indes, in welchem Umfang diese erfolgen dürfen.
Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Grundsätze, insbesondere der
Datenvermeidung, ist das Unternehmensinteresse an den Überwachungsmaßnahmen in
einer Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen.
In der Praxis bedeutet dies, dass es insbesondere darauf ankommt, ob das
Unternehmen beispielsweise ein erhöhtes Interesse am Schutz von sensiblen
Unternehmensdaten hat.
Bei dem Verbot
der Privatnutzung kann der Administrator somit sowohl Mail-Inhalte untersuchen
als auch bei entsprechender Ankündigung einer Überwachung, die
Internet-Nutzung einzelner Arbeitnehmer auf Verstöße mitprotokollieren. In
jedem Falle sollte der Administrator zu seiner Absicherung Maßnahmen mit dem
jeweiligen Datenschutzbeauftragten erörtern und sich deren Zulässigkeit am
besten schriftlich bestätigen lassen, um sein Risiko zumindest zu senken.
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