Abmahnungen - So reagieren Sie
richtig
Beitrag in der internet
world 3/02, S. 32ff.
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unterliegt dem Urheberrecht!
Allgemein haben
Abmahnungen bei Rechtsverletzung einen sinnvollen Zweck. Sie dienen im
wesentlichen der Abwehr künftiger Beeinträchtigung und einer
außergerichtlichen Befriedung. Im Falle einer klaren Rechtsverletzung kann es
daher sogar im Interesse des Abgemahnten sein, auf diese Weise in Anspruch
genommen zu werden, da so ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren vermieden
wird. Als Missbrauch bekannt wurde indes das Abmahn(un)wesen im Internet durch
den weitläufig bekannt gewordenen Fall "Webspace",
dem weitere Massenabmahnungen für die Marke "Explorer" oder wegen
behaupteter Markenrechte an Domainnamen folgten. Im Internet kommen vor allem
Rechtsverstöße gegen das Wettbewerbsrecht und dessen Nebengesetze sowie
kennzeichenrechtliche Tatbestände in Betracht. Als praktische Beispiele sind
Spamming, die Verletzung von Markenrechten aber auch die Nichtbeachtung der seit
21.12.2001 erweiterten Anbieterkennzeichnungspflicht zu nennen. Um bei dem
Erhalt einer Abmahnung richtig zu reagieren, bedarf es vor allem der Prüfung
einer Anspruchsberechtigung, deren Kriterien wegen der vielfältigen
Fallgestaltungen im Rahmen dieses Beitrag nicht näher erläutert werden
können. Anhand eines Fallbeispieles aus der Praxis sollen daher die wichtigsten
Situationen des Abgemahnten und die Vorgehensweise skizziert werden.
Fallkonstellation Bei von Domainstreitigkeiten
ist häufig umstritten, inwieweit Ansprüche aus Marken-rechten gegenüber einem
Domain-Inhaber greifen. Eine diesbezügliche Wertung beinhaltet verkürzt
dargestellt die Gegenüberstellung von Marke und Domain sowie Identität oder
Ähnlichkeit der vertriebenen Waren oder Dienstleistungen. Je ähnlicher dabei
die Domain mit dem geschützten Kennzeichen ist, desto größer ist die
Verwechslungsgefahr bei Branchennähe. Demgegenüber besteht beispielsweise kein
Anspruch selbst bei Zeichenidentität von Marke und Domain, wenn unter der
Domain völlig andere als die zur Marke eingetragenen Waren oder
Dienstleistungen angeboten werden (z.B. Lacke gegenüber Computern). Je nach
Ergebnis bestehen für die weitere Strategie verschiedene Optionen.
Unberechtigte Abmahnung Fehlt es an einem
Anspruch, sollte der Abmahnung widersprochen werden, um ein Gerichtverfahren,
das nur infolge Schweigens eingeleitet wird, zu vermeiden. Bei weitgehender
Gewissheit über das Fehlenden einer Anspruchsberechtigung kann im Wege der
Gegenabmahnung der Abmahnende unter Fristsetzung aufgefordert werden, eine
Erklärung über das Nichtbestehen des von ihm behaupteten Anspruchs abzugeben.
Hierbei kann zusätzlich eine sogenannte negative Feststellungsklage angedroht
werden, um den Druck zu erhöhen. In eng begrenzten Fällen einer
offensichtlichen Unbegründetheit der Erstabmahnung hat der Abmahnende die
Kosten der Gegenabmahnung, beispielsweise durch die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts auf Seiten des Abgemahnten, zu tragen. In klaren Fällen, in denen
der Abmahnende nach dem Beispielsfall ohne weiteres hätte erkennen können,
dass aufgrund der Branchenverschiedenheit keine Ansprüche gegen einen
Domain-Inhaber bestehen, wären Kosten folglich ersatzfähig.
Muss mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gerechnet werden, sollte ferner eine sogenannte
Schutzschrift hinterlegt werden. Im Eilverfahren entscheidet das Gericht meist
ohne mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit allein auf Grundlage
des Tatsachenvortrages in der Antragsschrift, mithin des zunächst Abmahnenden.
Mit der hinterlegten Schutzschrift wird das Gericht in die Lage versetzt, auch
den Standpunkt des Antragsgegners kennen zu lernen, so dass meist eine
mündliche Verhandlung zur Erörterung anberaumt wird. Vorteil dessen ist, dass
nicht erst eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung
bekämpft werden muss. Die Hinterlegung einer Schutzschrift ist allerdings nicht
immer wirkungsvoll, da der Gerichtsstand bei Wettbewerbssachen im Internet meist
an jedem deutschen Gericht liegt, so dass ein taktisches Ausweichen denkbar
bleibt. Bei Marken- und Urhebersachen gibt es dagegen begrenzte
Sonderzuständigkeiten. Als Minimallösung sollte die Schutzschrift somit
zumindest am Gerichtsstand des Abmahnenden als auch des Abgemahnten hinterlegt
werden.
Berechtigte Abmahnung Ist dagegen eine Abmahnung
berechtigt, so führt in der Sache kein Weg daran vorbei, eine
uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung
abzugeben, in der für den Fall eines erneuten Verstoßes eine angemessene
Vertragsstrafe versprochen wird. Für eine diesbezügliche Erklärung ist dem
Verletzer eine angemessene Frist zu setzen, deren Länge sich nach der
Eilbedürftigkeit beurteilt. Regelmäßig dürfte hier ein Zeitraum von einer
Woche angemessen sein, der sich jedoch nach Lage des Falles auf Stunden
verkürzen kann.
Vertragsstrafe Um die Ernsthaftigkeit seiner
Erklärung zu belegen, hat der Verletzer eine angemessene Vertragsstrafe für
den Fall eines erneuten Verstoßes zu versprechen. Deren Höhe hängt von einer
Vielzahl von Faktoren, wie Art und Umfang des Unternehmens, Gewinn,
Gefährlichkeit der Verletzung, etc. ab. Sie richtet sich somit wiederum nach
dem Einzelfall, so dass ein Regelwert kaum angegeben werden kann. Üblich bei
Domain-Sachen sind Vertragsstrafen zwischen DM € 2.500 und € 10.000. Wird
seitens des Verletzers eine Vertragsstrafe gekürzt und dadurch zu niedrig, kann
der Verletzte die Erklärung als ungenügend zurückweisen und gerichtliche
Hilfe auf Kosten des Verletzers in Anspruch nehmen.
Abmahnungskosten Kernpunkt der weiteren
Auseinandersetzung ist meist die Frage, ob, und ggf. in welcher Höhe, der
Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Bei der
Kostenerstattungspflicht kommt es dabei nicht darauf an, ob die Rechtsverletzung
schuldhaft erfolgte.
Im Rahmen einer "kleinen
Verteidigungslinie" besteht die Möglichkeit, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben, um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung
zu bannen, dann jedoch die Zahlung der Abmahnkosten zu verweigern. Die Kosten
einer anwaltlichen Abmahnung sind ausnahmsweise dann nicht zu ersetzen, wenn es
sich um eine einfache Sache handelt und die Einschaltung eines Anwaltes von
vornherein entbehrlich erscheint.
Ebenfalls können Abmahnungskosten ggf. mit dem
Argument verweigert werden, dass die Abmahnung missbräuchlich erfolgte und
vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Für den Internetbereich entschieden
Gerichte in den Fällen "Webspace" und
"Explorer", dass das Vorliegen einer Serienabmahnung einen Missbrauch
darstellen kann. Schwierigkeiten bereitet gleichwohl die Kenntniserlangung, dass
es sich um eine Massenabmahnung handelt. Indizien hierfür sind die
Unbekanntheit des Unternehmens in der Branche, dass es sich um einen
Bagatellverstoß handelt und die verlangte Vertragsstrafe sowie der angesetzte
Streitwert unverhältnismäßig hoch sind. Eine Möglichkeit dieses
herauszufinden, besteht beispielsweise über Internetforen wie "freedomforlinks.de".
Kostenreduktion Liegt keine der vorgenannten
Ausschlussfälle für eine Kostenerstattung vor, verbleibt nur noch die
Möglichkeit, die Kosten ihrer Höhe nach zurückzuweisen. Begründet werden
kann dies damit, dass der Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen
Gebühren zu hoch angesetzt ist. Für den oben dargestellten Fall einer
Abmahnung aus Markenrecht häufig übersehen wird im übrigen der Tatbestand der
Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG. Hiernach ist die Herabsetzung eines
Streitwertes dann gerechtfertigt, wenn der volle Streitwert die wirtschaftliche
Lage einer Partei erheblich gefährden würde. Während diese Vorschrift in der
Auseinandersetzung zwischen Unternehmen regelmäßig nicht trägt, kann sie bei
Abmahnungen von nur geringfügig gewerblich Handelnden greifen. Zu empfehlen ist
hier, mit dem Bevollmächtigten des Abmahnenden die Frage der
Streitwertreduzierung schriftlich zu erörtern. Dieser wird bei schnellem
Abschluss der Angelegenheit ggf. zustimmen, da einerseits die Aussicht auf einen
aufwendigen Prozess über die vergleichsweise niedrigen Kosten der
Abmahngebühren die wirtschaftliche Motivation reduziert, anderseits es eine
Wertungsfrage und damit durchaus ein Risiko darstellt, wie hoch der dann in
einem gerichtlichen Verfahren festzustellende Streitwert richtigerweise
anzusetzen ist.
Schließlich kann es bei unklarer Rechtslage
wirtschaftlich sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht abzugeben und gleichzeitig die Verpflichtung zur
Kostenübernahme abzulehnen. Dadurch wird das Prozesskostenrisiko bei einem
Streit über die Abmahnkosten deutlich geringer.
Kernfrage bleibt jedoch die
Anspruchsberechtigung, die in Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes häufig
nur von Spezialisten beantwortet werden kann. Fehlt es dagegen offensichtlich an
einem Anspruchsgrund oder der Berechtigung wegen missbräuchlicher Abmahnung,
steht einer Rechtewahrnehmung durch den Abgemahnten selbst nichts entgegen.
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