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unterliegt dem Urheberrecht!

Abmahnkosten trotz Rechtsabteilung
erstattungsfähig
Internet World Business, 14/06, S. 12
Das OLG Frankfurt verurteilte jüngst einen Mitbewerber zur
Erstattung der durch eine anwaltliche Abmahnung entstandenen Kosten (OLG
Frankfurt, Az.: 3-11 O 158/04). Dieser Erstattungsanspruch wurde trotz Bestehens
einer Rechtsabteilung damit begründet, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet
ist, eine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten. Das Gericht: "Wenn aber von
einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann,
ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig wäre, kann ein
Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht
gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung an Stelle eines Anwalts die Ahndung von
Rechtsverstößen zu übertragen." Begründet wurde diese Entscheidung auch damit,
dass die Juristen des Unternehmens zunächst die Aufgabe haben, das
Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu überprüfen und dieses zu
beraten. Demgegenüber gehöre es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines
kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen.
Praxistipp:
Ob dieses Urteil dauerhaft Bestand hat, steht derzeit noch nicht fest. Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen.
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