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unterliegt dem Urheberrecht!

Widerrufsbelehrung bei Ebay-Angeboten,
Internet World Business, 14/05, S. 12
Das OLG Hamm verurteilte
einen eBay-Händler wegen einer nicht ohne weiteres erreichbaren
Widerrufsbelehrung auf Antrag eines Mitbewerbers (Az.: 7 U 169/04).
Urteilsanalyse
Die Richter urteilten, dass
eine Widerrufsbelehrung, die erst über die „Mich“-Seite“ und von dort aus
über „Angaben zum Verkäufer“ zu erreichen ist, nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspräche. Da es sich bei diesen Informationspflichten
gleichzeitig um eine so genannte verbraucherschützende Norm handelt, stelle ein
Verstoß dagegen gleichzeitig eine Wettbewerbsverletzung dar.
Praxistipp
Derzeit umstritten ist in
der Rechtsprechung, ob bereits auf der Seite des eBay-Angebots die entsprechende
Belehrung zu erfolgen hat oder dies auch auf einer verlinkten Unterseite möglich
ist. Das Landgericht Traunstein hat jüngst nämlich gerade gegenteilig
entschieden und eine erst über das Impressum erreichbare Widerrufsbelehrung für
ausreichend gehalten (Az.: 1 HK 5016/04).
Für die Praxis bedeutet
diese unklare Jurisdiktion, das Risiko zu minimieren und der strengsten
Rechtsprechung zu genügen, so dass eine Belehrung auf der Angebotsseite
erfolgen sollte. Nach diesseitiger Ansicht dürfte indes ein deutlich sichtbarer
und eindeutig gekennzeichneter Link ausreichen; dies bleibt aber noch höchstrichterlich
zu klären.
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