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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Vorsicht vor Eigentoren, MARKENRECHT: WERBUNG MIT DER WM 2006,
Internet World Business, 12/05, S. 12
Die Fußball-Weltmeisterschaft
in Deutschland steht vor der Tür und Unternehmen fragen sich, ob und
gegebenenfalls wie mit diesem Großereignis und dessen positiven Image auch für
eigene Produkte und Online-Shops geworben werden darf.
So verfügt der Weltfußballverband
(FIFA) im Zusammenhang mit der WM 2006 über eine Fülle von nationalen und
internationalen Marken in nahezu sämtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen
und propagiert umfassende absolute Rechte. In zwei viel beachteten Beschlüssen
des Bundespatentgerichts wurden indes jüngst eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen aus den Klassenverzeichnissen für die Marken „WM 2006“ und
„Fußball WM 2006“ wegen fehlender Unterscheidungskraft in Bezug auf die
Veranstaltung der WM gelöscht (Az. 32 W [pat] 237/04 und 238/04).
Dieser Beitrag zeigt die
derzeitige markenrechtliche Situation auf, gibt Ratschläge für eine Benutzung
und weist auf Risiken hin.
Die bekannteste Marke für
die WM 2006 ist das Logo der FIFA, mit dem offizielle Partner ihre Produkte schmücken
dürfen. Da insoweit durch die grafische Gestaltung ein zusätzlicher eigenständiger
Schutz erreicht wird, darf dieses Logo bereits aus Gründen des Urheberrechts
keinesfalls ohne Einwilligung der FIFA verwendet werden. Erfolgt dies dennoch,
ist neben Ansprüchen auf Unterlassung und Auskunft mit ganz erheblichen
Schadensersatzansprüchen zu rechnen, verbunden mit der Möglichkeit der
Gewinnabschöpfung oder einer Entschädigungslizenz, die sich der Höhe nach an
den für die offiziellen Partner vergebenen Lizenzen orientieren dürfte.
Anders dagegen liegt es bei
den reinen Wortmarken „WM 2006“ und „Fußball WM 2006“, die Gegenstand
des Löschungsverfahrens durch das BPatG waren. Nach der Löschung der einzelnen
Waren und Dienstleistungen gilt für diese deutschen Marken einstweilen, dass
mit der Zeichenfolge „WM 2006“ tendenziell Produkte gekennzeichnet werden dürfen,
die in den Klassenverzeichnissen durch das Bundespatentgericht gelöscht wurden.
Zu berücksichtigen hierbei
sind indes zwei Aspekte. Zum einen verfügt die FIFA über gleich lautende
EU-und IR-Marken, auf welche die Löschungsentscheidung zunächst keinen
Einfluss hat, mit der Folge, dass zumindest die Möglichkeit einer
Inanspruchnahme aus einem internationalen Registerrecht besteht.
Zum anderen hat die FIFA
gegen die Löschung der Marken Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
eingelegt, so dass die Löschungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Mit
einer abschließenden Entscheidung kann voraussichtlich noch vor Beginn der WM
gerechnet werden.
Vertraut nun ein
Unternehmen auf die Löschung der Marken, besteht das Risiko, dass im Falle der
Aufhebung des Löschungsbeschlusses durch den BGH die FIFA wiederum über
umfassende Schutzrechte auch in den zuvor gelöschten Klassen verfügt, so dass
auch hier die Gefahr einer Inanspruchnahme bestünde.
Vereinfacht gesagt besteht
ein markenrechtlicher Anspruch immer dann, wenn aufgrund der Verwendung einer
Marke im ähnlichen Produktbereich Verwechslungsgefahr besteht.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr können sich die Faktoren Zeichen-
und Produktähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der älteren Marke
wechselseitig kompensieren. Wird indes ein mit einer im Inland bekannten Marke
ähnliches Zeichen verwendet, kann bereits eine Benutzung in irgendeinem
Produktsegment Ansprüche auslösen. Durch Bekanntheit kann nicht nur das
Erfordernis der Verwechslungsgefahr, sondern auch eine fehlende oder von Hause
aus geringe Kennzeichnungskraft überwunden werden.
In diesem Sinne hat das
Oberlandesgericht Hamburg jüngst unabhängig von der Registerlage entschieden,
dass der FIFA für die Bezeichnung „WM 2006“ Schutz als Geschäftsbezeichnung
(§ 5 Abs. 2 MarkenG) zustehe, so dass auch hieraus Kennzeichenrechte
hergeleitet werden können. Die fehlende Unterscheidungskraft der Bezeichnung
„WM 2006“ für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sah das OLG durch
Verkehrsdurchsetzung mit einem hohen Bekanntheitsgrad als überwunden an, so
dass aus dieser Geschäftsbezeichnung ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der
Verwendung der Bezeichnung „WM 2006“ für die Dienstleistungen „Werbung,
Geschäftsführung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten und
Telekommunikation“ bestehe (OLG Hamburg, Az. 3 W 14/05). In die gleiche Kerbe
schlug der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg bereits zuvor, der die Verwendung der
Bezeichnung „WM Germany 2006“ auf Gedenkmünzen zur Benennung eines
konkreten Produktes für unzulässig erachtete. Das Gericht wies gleichzeitig
aber daraufhin, dass es gestattet sein muss, ein Produkt „aus Anlass“ dieses
Ereignisses mit einem entsprechenden Hinweis herauszugeben (OLG Hamburg, Az. 5 U
121/03).
Zusammenfassend ist daher
an dieser Stelle herauszustreichen, dass die Verwendung der Zeichenfolge „WM
2006“ untersagt ist, soweit in Deutschland Markenschutz für nicht gelöschte
Waren und Dienstleistungen besteht, ansonsten auch für gelöschte Bereiche aus
internationalen Marken, wie auch aus der Annahme einer geschäftlichen
Bezeichnung das Risiko einer Inanspruchnahme droht.
Voraussetzung ist die
Verwendung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines
Produkts, d. h. dass die Handlung der Förderung eines eigenen oder fremden
Geschäftszwecks dient (BGH GRUR 1987, 438), die Verwendung der Marke nicht nur
rein beschreibend erfolgt (OLG Hamburg, a. a. O.) und somit die
Herkunftsgarantie nicht beeinträchtigt wird (EuGH WRP 2002, 1415 - Arsenal).
Diese Voraussetzungen sind etwa im Falle redaktioneller Berichterstattung nicht
gegeben.
In einer
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes „Euro 2000“ hatte dieser die
Verwendung der Zeichenfolge „Euro 2000“ für Fußbälle als zulässig
erachtet, da der Aufdruck auf dem Fußball nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis zu verstehen sei und wegen
absoluter Schutzhindernisse durch schutzunfähige Bestandteile eine
Verwechslungsgefahr nicht begründet sein könne (BGH, Az. I ZR 130/01).
Somit ist festzuhalten,
dass die FIFA selbstverständlich eine Verwendung der Zeichenfolge „WM 2006“
nicht schlechthin untersagen kann, da hiermit gleichzeitig beschreibend ein
gemeinhin bekanntes Ereignis bezeichnet wird.
In der Werbung darf daher
WM 2006 dann verwendet werden, wenn es sich um eine rein beschreibende
Bezeichnung handelt oder ein Hinweis erfolgt, dass ein Produkt aus Anlass dieses
Ereignisses vertrieben wird. Dabei sollte in jedem Falle auf den Zusatz
„FIFA“ verzichtet werden, da unabhängig von der markenrechtlichen Wertung
es auch zu einer Inanspruchnahme wegen des Tatbestands der irreführenden
Werbung (§ 5 UWG) kommen kann.
Konkret könnte ein
Online-Shop beispielsweise damit werben, dass Sportartikel während der WM 2006
verbilligt angeboten werden, wobei zusätzlich sonstige Grundsätze des
Werberechts zu beachten sind.
Ein anderes Beispiel wäre
die beschreibende Verwendung, bei der lediglich ein Sachhinweis auf die
Veranstaltung erfolgt. Zulässig dürfte insoweit auch der Hinweis eines
Elektronik-Shops für TV-Geräte sein: „Damit Sie die WM 2006 richtig sehen können“.
Zusätzlich kann eine
Assoziation mit der WM auch dadurch verstärkt werden, dass sich Werbemaßnahmen
an die Sportart Fußball anlehnen (Fußball, Tor, Spielfeld).
Kritisch dagegen wird es,
wenn „wm2006“ im Rahmen einer Domain verwendet wird.
Da die FIFA den offiziellen Sponsoren erhebliche Zahlungen abverlangt
hat, steht sie auch in der Pflicht, möglichst umfangreich Kennzeichenschutz
durchzusetzen. Folgerichtig sollte daher jede Werbemaßnahme vorab auf deren Zulässigkeit
beziehungsweise Risiken überprüft werden, um Schadensersatzzahlungen zu
vermeiden.
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