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Trennungsgebot gilt auch im Internet
Internet World Business 16-2005 , Seite 7
Trennungsgebot
gilt auch im Internet
Das Landgericht Berlin
verurteilte einen Anbieter einer redaktionellen Internetpublikation es zu
unterlassen, einen Hyperlink aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite zu schalten. Fehle es an einer Erkennbarkeit der Werblichkeit dieses
Links folge aus diesem Verstoß gegen das Trennungsgebot gleichzeitig eine
Wettbewerbsverletzung, so das Gericht (Az. 16 O 132/05).
Das Urteil setzt auch für
das Internet den seit langem anerkannten Grundsatz der Trennung zwischen
redaktionellem Teil und Werbung um. Hiernach muss für einen Nutzer bei einem
Link aus einem redaktionellen Text zu einer Anzeigenseite dort bereits erkennbar
sein, dass sich dahinter Werbung und nicht ein weiterer redaktioneller Beitrag
befindet.
Für die Praxis bedeutet
die Entscheidung, wonach kommerzielle Kommunikation, also Werbung, klar als
solche zu erkennen ist, dass eine unmittelbare „Weiterschaltung“
beispielsweise aus einer Musikrezension zur Bestellseite dieser CD unzulässig
ist.
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