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unterliegt dem Urheberrecht!

Titelschutz für Web-Publikationen,
internet WORLD, Cebit2004/2004, S. 17
(zugleich
zur Entscheidung des Landgerichts Stuttgart – snowscoot.de)
Die Entscheidung
Der Inhaber der Deutschen
Marke „Snooscoot“ mit Anmeldepriorität zum 24.10.2000 klagte gegen den
Betreiber eines gleichnamigen Internetportals unter der Domain snowscoot.de, auf
Unterlassung Freigabe und Schadensersatz. Das Gericht wies diese Klage ab, da
der Beklagte die Domain bereits seit 1999 unstreitig für ein Internetportal mit
Informationen nach Art eines Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG benutzte. Die
Richter judizierten weiter, dass der klägerischen Klagemarke ein eigenes und
prioritätsälteres Kennzeichenrecht der Beklagten entgegengehalten werden kann
(Urt. v. 15.07.2003, Az. 41 O
45/03).
Urteilsanalyse & Praxistipps
Das Gericht stellte damit
zutreffend fest, dass ein Werktitelschutz bei ausreichender Kennzeichnungskraft
im Internet genauso wie in der körperlichen Welt bei Printmedien beansprucht
werden kann. In diesem Sinne entschied bereits das OLG Dresden (Urt. V.
29.09.98, Az. 14 U 433/98 – dresden-online), dass ein Internetportal,
welches (ohne entsprechende Print-Ausgabe) insbesondere touristische Hinweise,
einen Adressführer und umfangreichen Veranstaltungskalender beinhaltet, als
Werk unter einer bestimmten Titelbezeichnung schutzfähig ist. Ebenfalls
erkannte das LG Frankfurt (Urt. v. 10.11.2000, Az. 3/12 O 112/00) in seiner
Entscheidung bezüglich der Domain uhren-magazin.de für Recht, dass
redaktionell betreuten Informationen zu Uhren ein Titelschutz zuzusprechen ist.
Nicht selten erhalten
Inhaber von Online-Shops oder Internet-Portalen, die über keine Registermarke
verfügen, Abmahnungen, bei denen sich ein Anspruchsteller aus einem Markenrecht
besserer Rechte berühmt.
Das Urteil des Landgerichts
Stuttgart und die dargestellten Entscheidungen verdeutlichen indes, dass sich
Markenrechte und geschäftliche Bezeichnungen, wie Unternehmenskennzeichen und
Werktitel, gleichwertig gegenüberstehen (§ 6 Abs. 1, 3 Markengesetz) und es
dann zunächst auf die zeitliche Priorität ankommt.
Diese Priorität bestimmt
sich danach, wann der Inhaber z.B. eines Internetportals mit seiner geschäftlichen
Bezeichnung bzw. seinem Werktitel und der gleichlautenden Domain erstmals
nachweislich im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist. Dies ist regelmäßig
spätestens dann der Fall, wenn die Seite im Echtbetrieb „live gegangen“
ist.
Unabhängig davon ist
selbst bei prioritätsjüngeren eigenen Rechten immer noch zu prüfen, ob überhaupt
eine Verwechslungsgefahr vorliegt, denn erst hieraus können sich Ansprüche auf
Unterlassung und ggf. Schadensersatz ergeben. In Zweifelsfällen sollte der
Sachverhalt von einem im Markenrecht spezialisierten Juristen bewertet werden,
um einer unberechtigten Abmahnung angemessen entgegentreten, bei einer
berechtigten Abmahnung die Kosten aber flach halten zu können.
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