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internet WORLD, 06/2004, S. 19
Die Entscheidung
Das LG Berlin stellte in seinem Urteil vom
26.08.2003 (Az.: 16 O 339/03) erneut fest, dass die unaufgeforderte Zusendung
von E-Mail-Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger vorher zugestimmt
hat oder sein Einverständnis vermutet werden kann. Eine Austragungsmöglichkeit
bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail-Werbung. Im gleichen Sinne bestätigte
das OLG München, dass Wahlwerbung im Wege der Zurverfügungstellung einer
E-Card-Versendung ebenso rechtswidrig ist (Urteil vom 12.02.2004, Az.: 8 U
4223/03).
Urteilsanalyse und Praxistipp
Die 16. Zivilkammer des LG Berlin setzte sich
sehr dezidiert mit den diversen Argumentationen zur Frage der Zulässigkeit
unaufgeforderter E-Mail-Werbung auseinander. Danach ist der Versender zunächst
für die Zustimmung bzw. das zu vermutende Einverständnis beweispflichtig.
Angesichts der bei E-Mail-Werbung vorliegenden Ausuferungsgefahr einer unübersehbaren
Flut von Werbe-E-Mails sowie der dadurch beim Empfänger entstehenden Kosten und
Arbeitszeit rechtfertige bereits die unaufgeforderte Übersendung einer einzigen
E-Mail werbenden Inhalts die Annahme eines Eingriffs in den Geschäftsbetrieb.
Sehr verständig verneinte das Gericht eine
Rechtfertigung der Übersendung auch wenn eine Austragungsmöglichkeit
vorgehalten würde, da dadurch ein Teil der Versender erst die Bestätigung
einer genutzten („aktiven“) Adresse erhalten. Rechtlich sei hierzu ergänzt
– dies wird teilweise in Entscheidungen übersehen -, dass der deutsche
Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) von einer Unzulässigkeit von
E-Mail-Werbung nach der Rechtsprechung ausging und (nur) deshalb bisher keine
positivrechtliche Regelung traf (BGBl. I 2001, 3721 - Begründung zu § 7).
Prozessual wichtig ist auch die Feststellung,
dass die Eilbedürftigkeit als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zu
bejahen sei, damit der Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition
Eingriffe mit sofortiger Wirkung unterbinden kann.
In die gleiche „Kerbe“ schlug das OLG München
mit dem Urteil zur mittelbaren Werbung mittel E-Cards (s.a. Internetworld 10/02,
S. 22), das korrespondierend zu Vorstehendem auch feststellte, das einem Empfänger
von Werbe-E-Mails nicht vorgeworfen werden könne, er unterlasse den Einsatz von
Filtersoftware.
Zusammenfassend bleibt es nach diesen
Entscheidungen dabei, dass unverlangte E-Mail-Werbung nach herrschender Meinung
in jedem Falle unzulässig bleibt und Versender sich weder auf Austragungsmöglichkeiten
noch auf Dritte als Versender von E-Cards zur Rechtfertigung berufen können.
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