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Preisinformation durch Hyperlink,
internet WORLD 8/04, S. 24
Preisinformation durch
Hyperlink
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln
urteilte am 7.5.2004, dass ein Internetanbieter seiner Pflicht zur vollständigen
Angabe der Endpreise dadurch nachkommen könne, wenn er den Nutzer über einen
einfachen Link zu den erforderlichen Preisangaben führt (Az. 6 U 4/04. Erfolgt
dies indessen unübersichtlich und über mehrere hintereinander geschaltete
Linkseiten, genügt dies nicht den Anforderungen nach § 1
Preisangabenverordnung (PAngV).
Urteilsanalyse und
Praxistipp
Der angegriffene Anbieter bot
über das Internet den Erwerb von Handys an. Über einen hinter dem
Handy-Angebot befindlichen Link, der mit „i“ gekennzeichnet war, gelangte
der Nutzer auf eine weitere Seite, von der aus er über einem weiteren Link
„mehr Tarif-Details“ zu Informationen über den Handy-Vertrag erhielt.
Der 6. Zivilsenat stellte
heraus, dass Angaben nach § 1 Abs. 6 PAngV nicht nur vollständig, sondern auch
eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar zu sein haben.
Zwar könne ein Anbieter seiner
Pflicht auch dadurch nachkommen, dass er die notwendigen Angaben - vergleichbar
einem Sternchen-Hinweis in der Printwerbung - über einen einfachen Link dem
Nutzer zugänglich mache. Dies setze aber ebenfalls voraus, dass hierauf klar
und unmissverständlich hingewiesen würde.
Eine solche Klarheit sei nur
dann gegeben, wenn ein Nutzer auf Grund des Links erkennen kann, dass er hinter
diesem Link die erforderlichen Preisinformationen erhält.
Zudem gehöre zu einer
deutlichen Lesbarkeit auch, dass die relevanten Preisinformationen nicht in
einem engzeiligen, nicht gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift,
durchsetzt mit werbenden Anpreisungen verstreut auffindbar sind.
Gleiches gelte, wenn sich auf
dieser Seite erst ein weiterer Link mit „mehr Tarif-Details“ zu den
erforderlichen Informationen befindet, da hierdurch auf die dahinter liegenden
Inhalte nicht klar und unmissverständlich hingewiesen würde.
Die Ausführungen des Gerichts
verdeutlichen für die Praxis, dass an den Schutz des Verbrauchers erhebliche
Anforderungen gestellt werden. Ein Anbieter kann sich zwar eines Links bedienen.
Dieser muss zum einen eine klare Bezeichnung des dahinter stehenden Inhalts
aufweisen. Zum anderen müssen auf der dahinterliegenden Seite sämtliche
Informationen - wozu im Übrigen auch etwaig anfallende Versandkosten gehören -
deutlich wahrnehmbar sein.
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