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unterliegt dem Urheberrecht!

Weiterhin Vorsicht bei Metatags,
internet WOLRD 11/04, S. 17
Weiterhin Vorsicht bei Metatags!
Auch nach den jüngsten Entscheidungen gilt, dass die geschäftliche Nutzung
sachfremder Metatags oder solche, die Marken von Konkurrenzprodukten oder
-unternehmen enthalten, die Gefahr einer Inanspruchnahme birgt. Bekanntlich
befinden sich Metatags im nicht sichtbaren Quellcode einer Webseite, um
Suchmaschinen über den Inhalt einer Seite zu informieren. Wird ein
entsprechendes Suchwort wie z. B. „Internetworld“ in einer Suchmaschine
eingegeben, richten sich die Suchergebnisse auch danach, ob dieses in Metatags
enthalten ist. Nachdem die Rechtsprechung in den Jahren 1997 bis 2002 relativ
einheitlich war und die unberechtigte Verwendung fremder Marken wie auch
beschreibende Begriffe ohne Bezug zum Seiteninhalt als rechtswidrig
sanktionierte (dazu bereits Internetworld 11/02, S. 57), wies das
Oberlandesgericht Düsseldorf in drei Entscheidungen diesbezügliche Ansprüche
zurück. Zusammengefasst vertrat der Senat die Auffassung, dass die Verwendung
eines Begriffs als Metatag keine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle und
wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Aspekt des „Anlockens“
ausschieden (Az. 20/93/02, 20 U 21/03, 20 U 104/03).
Hiergegen wendet sich erneut die jüngere
Rechtsprechung in Gestalt der Landgerichte Essen, München und zuletzt Köln.
Während das LG München (Az. 17 HK O 10389/04) und LG Köln (Az. 31 O 486/04)
daran festhalten, dass die Verwendung von Metags ohne Nutzungsrechte das
Markenrecht verletzen, bejaht das LG Essen (Az. 44 O 166/03) einen
Wettbewerbsverstoß bei Verwendung von Metatags ohne sachlichen Bezug zur
Website.
Praxistipp
Rechtssicherheit wird es erst geben, wenn der
Bundesgerichtshof hierzu ein Urteil fällt. Bis dahin bleibt darauf hinzuweisen,
dass die dargestellte Verwendung von Begriffen außerhalb des eigenen Bereiches
zum einen riskant, zum anderen nach Ansicht des Verfassers rechtswidrig ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Internet-Streitsachen der sog.
„fliegende Gerichtsstand“ gilt, so dass ein Angreifer tunlichst das Gericht
wählt, das seine Rechtsauffassung stützt.
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