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Online-Impressum und keine Ende,
internet WORLD, Cebit2004/2004, S. 17
(zugleich
zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München -
doppelter
Link zum Impressum)
Die Entscheidung
Obwohl bereits seit
21.12.2001 die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Homepages durch das
Teledienstegesetz (TDG) bzw. den Mediendienstestaatsvertrag erheblich verschärft
wurde, finden sich noch immer Homepages ohne ein ausreichendes Impressum, sodass
immer noch - teilweise im „großen Stil“ - Abmahnungen versendet werden.
Während zunächst streitig
war, ob ein fehlerhaftes Impressum als Verstoß gegen verbraucherschützende
Vorschriften zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen berechtigt - was ganz
überwiegend bejaht wurde (z.B. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003, Az.:
3-12 O 151/02) - beschäftigten sich zuletzt diverse Urteile mit der Frage, wo
bzw. wie leicht das an sich korrekte Impressum auffindbar sein muss.
Das Oberlandesgericht München
urteilte hierzu jüngst, dass es ausreicht, wenn Informationen zur
Anbieterkennzeichnung über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und
„Impressum“ aufgerufen werden können (OLG München Urteil vom 11.09.2003,
Az. 29 U 2681 - nicht rechtskräftig).
Urteilsanalyse & Praxistipps
Das Gericht hob die
erstinstanzliche Entscheidung auf und begründete dies damit, dass das
Landgericht die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der „unmittelbaren
Erreichbarkeit“ überspanne, wenn es davon ausginge, dass ein doppelter
Link von „Kontakt“ auf „Impressum“ den gesetzlichen Anforderungen nicht
genüge. Das Gericht argumentierte, dass zum einen sich die Bezeichnungen
„Kontakt“ oder „Impressum“ durchgesetzt haben und zum anderen von „situationsadäquat
durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzern des
Internet als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gem. § 6
Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV) verstanden“ werden.
In diesem Kontext entschied
demgegenüber das Hanseatische OLG, dass dem vorgenannten Erfordernissen durch
einen Link mit der Bezeichnung „Backstage“ nicht genüge getan ist
(Beschluss vom 20.11.2002, 5 W 80/02).
In diesem Zusammenhang sei
weiterhin ein Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2003 (Az. 7 II O
116/03) erwähnt, der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einem
Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale bestätigte, wonach die Angabe einer
0700-Vanity-Nummer nicht ohne Hinweis auf die anfallenden Gebühren erfolgen dürfe.
Auch wenn nach diesseitiger Ansicht ein erheblicher Unterschied zu den
(teureren) Mehrwertdiensterufnummern besteht, sollte zur Vermeidung von Risiken
ein entsprechender Hinweis über die anfallenden Kosten im Impressum aufgenommen
werden.
Für den Fall einer Abmahnung wurden in der Vergangenheit an dieser Stelle
bereits vielfältige Hinweise zum richtigen Verhalten gegeben. Soweit eine
Anbieterkennzeichnung vollständig und in der dargestellten Weise leicht
auffindbar ist, sollte eine Abmahnung nicht nur zurückgewiesen, sondern auch
die Erhebung einer negativen Feststellungsklage angedroht werden. In Zweifelsfällen
sollte in jedem Falle eine mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt zumindest im
Wege der Erstberatung konsultiert werden.
Einen Vorschlag finden Sie
nachstehend:
___
„ Impressum /
Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG oder § 10 Abs. 2 und 3 MDStV1
Meier-Schroeder GmbH
Internetstraße 13
81000 München
Tel: 0700 –MeierSchroeder* 2
Tel: 089 - 1234567
Fax: 089 - 1234567
E-Mail: info@meier-schroeder
*0,12 €
pro Minute montags bis freitags in der Zeit zwischen 9:00 und 18:00 Uhr aus dem
Festnetz der Deutschen Telekom
Eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 4711
Die Meier-Schroeder GmbH
wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Karl Mayer und Joschka
Schroeder.
wenn 1: Verantwortlicher
i.S.d. MDStV: Klaus Fischer,
(soweit vorhanden)
Umsatzsteuer-Ident.-Nr. DE 0815123456 „
Anmerkung zu 1:
Diensteanbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder
teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit
Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Anmerkung zu
2:
bei sog. Vanity-Nummern wie
0700-V-A-N-I-T-Y zusätzliche Angaben nach LG Saarbrücken (Az. 7 II O 116/03)
notwendig (streitig).
Weitere
Pflichtangaben (soweit erforderlich):
- Zuständige
Aufsichtsbehörde (soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf: z. B.
bei Banken: Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
- Bei
besonderen Berufsgruppen, die eine Kammerzugehörigkeit vorsehen (z. B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Architekten:
a) die Kammer,
welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung
und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung
der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
- Ggf.
weitere Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen,
soweit auf den jeweiligen Anbieter anwendbar
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