|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Wer haftet für unberechtigte Abmahnungen?, Internet World Business, 12/05, S. 12
Der Große Senat des
Bundesgerichtshofs für Zivilsachen hatte jüngst die Vorlagefrage des I. und X.
Senats zu entscheiden, inwieweit ein Abmahner für eine unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung aus Immaterialgüterrechten (d. h. insbes. Marken-,
Urheber- und Patentrechte), haftet. Die Richter entschieden zusammengefasst,
dass wegen der von einer unbegründeten Verwarnung ausgehenden Gefahr für
Wirtschaft und Wettbewerb es einer Sanktion in Form einer Haftungsfolge für
unberechtigte Verwarnungen bedarf (Az.: GSZ
1/04).
Urteilsanalyse
Im Rahmen der Urteilsbegründung
stellte der Große Zivilsenat darauf ab, dass eine unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des
Betroffenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann.
Daher sei der Schutzrechtinhaber dazu angehalten, vor einer
Unterlassungsaufforderung die gebotenen, von ihm zu erwartenden und ihm
zumutbaren Prüfungen zur Berechtigung seines Verlangens vorzunehmen. Speziell
bei Abnehmerverwarnungen, bei denen der Eingriff besonders schwerwiegend sei, müsse
der Hersteller geschützt werden, da angesichts sich schnell verändernder Märkte
eine Wiederaufnahme einer einmal beendeten Kundenbeziehung nur schwer möglich
sei und daher zu einem erheblichen Schaden führen kann.
Praxistipp
Jeder Inhaber eines
Schutzrechts sollte vor der Abmahnung eines Mitbewerbers, vor allem aber des
Abnehmers eines Mitbewerbers, sorgsam prüfen, ob eine Rechtsverletzung
vorliegt. Stellt sich heraus, dass eine solche Inanspruchnahme schuldhaft
unberechtigt erfolgt, können erhebliche Schadensersatzansprüche, insbesondere
zur Rechtsverteidigung, im Raum stehen. Dies zeigt sich in der Praxis
beispielsweise, wenn versucht wird, aus Marken, die in einer völlig anderen
Waren- oder Dienstleistungsklasse geschützt sind, eine Domain zu erlangen,
deren Nutzung offensichtlich keine Verwechslungsgefahr mit der Marke aufweist.
Spiegelbildlich dazu kann
ein zumindest fahrlässig unberechtigt Abgemahnter die bei ihm entstehenden Schäden
und Kosten der Rechtsverteidigung dem Gegner in Rechnung stellen.
|