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unterliegt dem Urheberrecht!

HTML-Seiten sind kein Computer-Programm
Internet World Business, 13/05, S. 10
Das OLG Frankfurt wies die
Klage eines Jobportals gegen einen Mitbewerber wegen der Übernahme von 15
Stellenanzeigen ab, da diesen kein Schutz zukäme (Az.: 11 U 64/04).
Die Klägerin hatte die Anzeigen nach den Vorgaben eines Kunden erstellt, der
das danach beklagte Jobportal beauftragte, diese Anzeigen ebenfalls zu schalten.
Die Beklagten kopierten die Anzeigen von den Seiten der Klägerin per „copy&paste“
auf ihre Seiten, wogegen sich die Klägerin wandte.
Urteilsanalyse
Das Gericht verneinte eine
Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht als Ansprüche aus Wettbewerbsrecht. Da die
Anzeigen selbst unproblematisch mangels „schöpferischer Eigenart“ kein Werk
i.S.d. § 2 UrhG darstellen, war zu prüfen, ob ein Schutz als Computerprogramm,
Datenbankwerk oder Datenbank in Betracht kommt. Insbesondere der Schutz als
Computerprogramm wurde abgelehnt, da der HTML-Code als „bloßes Hilfsmittel
zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung“ genutzt würde.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestanden nach Auffassung der Richter nicht, da
es bei den Anzeigen an der wettwerblichen Eigenart „zur Erweckung von
Herkunftsvorstellungen“ fehlte.
Praxistipp
Herauszustreichen ist die
vielfach zu lesende Fehlinterpretation des Urteils, wonach „copy&paste“
von Webseiten zulässig sei. Genau das Gegenteil ist der Fall, wie das OLG in
seinen Urteilsgründen auch deutlich macht. In dem konkret zu entscheidenden
Fall ging es (nur) und im wesentlichen um die Frage, ob dem HTML-Code selbst ein
eigenständiger Schutz als Computerprogramm zukämme, den das Gericht zutreffen
ablehnte. Wer dagegen fremde schutzfähige Inhalte kopiert muss nach wie vor mit
Konsequenzen von Unterlassung, Schadensersatz aber auch Strafanzeigen rechnen.
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