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Dialer-Urteil: Kein Zahlungsanspruch,
internet WORLD, 06/2004, S. 19
Die Entscheidung
Mit Urteil vom 5.3.2004,
das bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht wurde, judizierte der
Bundesgerichtshof, dass ein Telefonnetzbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung der
erhöhten Verbindungskosten hat, wenn sich ein Dialer heimlich installiert und
Internetverbindungen über eine 0190- oder 0900-Mehrwertdiensterufnummer
herstellt (Az.: III ZR 96/03). Im konkreten Fall verlangte ein
Telefonnetzbetreiber die Zahlung von rund € 9.000,- für Verbindungen zwischen
Mai und August 2000 zu einer bestimmten 0190-Nummer. Der Dialer hatte unbemerkt
die Standardeinstellungen für Verbindungen zum Internet verändert.
Urteilsanalyse und
Praxistipp
Der III. Zivilsenat
urteilte, dass das Risiko eines Missbrauchs von 0190-Nummern angemessenerweise
dem Netzbetreiber aufzubürden sei, da dieser ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe. Der Netzbetreiber müsse
nämlich nur einen Teil des erhöhten Entgelts an den anderen Netz- oder
Plattformbetreiber abführen. Eine Vergütungspflicht des Kunden käme nur dann
in Betracht, wenn der Kunde den Missbrauch zu vertreten, also verschuldet habe.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang war die Feststellung, wonach im Rahmen der
Sorgfalt kein Anlass bestehe, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Ebenso
wenig könne eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme erwartet
werden.
Für laufende
Zahlungsprozesse ist diese Entscheidung von hoher praktischer Relevanz, da den
Klagen bei heimlich installierten Dialern in der Regel der Boden entzogen sein dürfte.
Durch die interessengerechte Überwälzung des Missbrauchsrisikos muss nunmehr
der Netzbetreiber den Verstoß gegen Sorgfaltsobliegenheiten beweisen. Ergänzt
sei, dass nach dem seit 1.2.2004 gültigen „Gesetz zur Bekämpfung des
Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern“ neben anderen
Voraussetzungen jeder Dialer bei der RegTP registriert sein muss und vor
Inanspruchnahme einen deutlichen Hinweis über die anfallenden Kosten aufweisen
muss (§ 43b TKG, s.a. www.regtp.de). Ein Anspruch auf das vertraglich
vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme
der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis
informiert wurde (§ 43b Abs. 2 TKG). Inwieweit von dieser Verpflichtung auch
neue Dialer mit Auslandsrufnummern erfasst sind, wird voraussichtlich in
weiteren Verfahren zu klären sein (dazu: www.bsi.de).
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