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unterliegt dem Urheberrecht!

Buchpreisbindung gilt auch bei
eBay
(zugleich zu OLG Frankfurt Az.: 11 U [Kart] 18/04),
internet WORLD 9/04, S. 20
Versteigert eine Privatperson
häufig neue, ungebrauchte Bücher, unterliegen sie auch der Buchpreisbindung.
Das OLG Frankfurt
urteilte am 15.06.2004, dass jeder, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue
Bücher im Internet-Auktionshandel anbietet, die Vorschriften des
Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) einzuhalten habe (11 U [Kart] 18/04).
Ein Buchhändler
nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, der bei eBay innerhalb von
sechs Wochen mehr als 40 Bücher mit den Hinweisen „völlig neu“, „neu“,
„original verpackt“ oder „ungelesen“ regelmäßig zu einem Startpreis
von 1 Euro anbot.
Die
Entscheidungen.
Der zuständige
Kartellsenat sah den Tatbestand des geschäftsmäßigen Buchverkaufes nach § 3
BuchPrG als erfüllt an, weshalb die Buchpreisbindung nach § 5 BuchPrG zu
beachten sei und bestätigte das erstinstanzlich erlassene Verbot, neue Bücher
in Online-Auktionen im Internet unter dem festgesetzten Preis anzubieten.
Urteilsanalyse
und Praxistipp.
Das Urteil ist im
Grundsatz nicht überraschend. Spätestens seit dem Urteil des
Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Internet-Auktionen (BGH NJW 2002, 363)
herrscht Einigkeit daüber, dass auch bei Versteigerungen kaufrechtliche
Vorschriften gelten. Folgerichtig gilt auch die Preisbindung nach § 3 BuchPrG:
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endabnehmer verkauft, muss den
nach § 5 festgesetzten Preis einhalten.
Neu ist dagegen
die Feststellungen, dass bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb
von sechs Wochen ein geschäftsmäßiges Handeln vorliege und sich daher auch
Privatpersonen, die den Handel „nebenbei“ betreiben, an die Buchpreisbindung
halten müssen.
Auf der Grundlage
dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass nun Buchhändler vermehrt nach
rechtswidrigen Auktionen suchen werden. Allerdings wird es nach wie vor eine
Einzelfallentscheidung bleiben, ob ein Anbieter geschäftsmäßig oder gar
gewerbsmäßig Bücher versteigert.
Hier liegt die Tücke
des Urteils: Anders als bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, wie sie bei
Unternehmern vorliegt, handelt auch eine Privatperson geschäftsmäßig wenn sie
– auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit
zum wiederkehrenden Bestandteil ihrer Beschäftigung macht. Eine Privatperson
kann daher zwar von Widerrufsrecht etc. freigestellt sein (weil sie nicht
gewerbsmäßig handelt), aber zugleich zur Einhaltung der Burchpreisbindung
verpflichtet sein (weil sie geschäftsmäßig handelt). Klarzustellen bleibt
aber abschließend, dass die
Preisbindung selbstverständlich nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher gilt
(§ 3 S. 2 BuchPrG).
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