Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht!Neue Anbieterkennzeichnungspflicht (auch) für Anwälte im Internet
Während für viele Rechtsanwälte, die
nicht im Spezialbereich von Internet- oder EDV-Recht tätig sind, gesetzliche
Neuerungen im E-Commerce-Bereich, wie beispielsweise zur elektronischen Signatur[1],
für die Praxis regelmäßig keine Relevanz entfalten, sind die neuen Regelungen
des EGG für jeden im Internet mit einer Homepage präsenten Anwalt von
erheblicher Bedeutung. Eine Stichprobe[2]
des Verfassers zeigt indes, dass bei einer Vielzahl von Anwaltshomepages auch
das seit bereits 21.12.2001 gültige Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)[3]
unbemerkt vorbeigezogen ist. Diese Feststellungen geben daher Anlass, die Vorschriften
zur Anbieterkennzeichnung in einem kurzen Überblick darzustellen. Neben
den ursprünglichen Anforderungen sind die Anbieterinformationen nunmehr leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und müssen
gemäß § 6 Ziff. 2 TDG Angaben aufweisen, die eine elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen,
wozu auch die Adresse der elektronischen Post gehört. Das Vorhalten
entsprechender Formularseiten ohne Angabe der E-Mail-Adresse reicht demnach
nicht mehr aus. Hinzu
kommt die für Rechtsanwälte weiterhin relevante Verpflichtung nach Ziff. 5[5]
neben ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen wurde, nicht nur die Kammer, welche der Rechtsanwalt
angehört, anzugeben, sondern darüber hinaus noch die berufsrechtlichen
Regelungen zu bezeichnen und anzugeben, wie diese zugänglich sind[6]. Zu
empfehlen ist demgemäss, eigene Kanzleihomepages dahingehend zu überprüfen
und am besten durch einen Link auf die berufsrechtlichen Vorschriften von BRAO[7],
BRAGO[8]
und BORA[9]
zu verweisen. Vorgeschlagen
wird bzgl. Ziff. 5 folgender Wortlaut jeweils mit Links unterlegt: Mitglied
der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Angesichts der leider auch im Anwaltsbereich nicht zuletzt durch die steigende Präsenz von Homepages und darausfolgenden Transparenz genährte, zunehmende Abmahntätigkeit von Kollegen wegen Bagatellverstößen, sei eine Überprüfung kurzfristig anempfohlen. [1] Z.B. das seit 1.8.2001 gültige Formvorschriften-AnpassungsG (BGBl. I 2001, S. 1542) [2] Diese betrifft nicht nur kleinere, sondern auch internationale Kanzleien. [3] BGBl. I 2001, S. 3721 [4] BGBl. I 1997, 1870 [5] Aus der Begründung zum EGG (www.dud.de/dud/documents/egg-e-0102.pdf , S. 45f.) ergibt sich, dass Ziff. 5 im Verhältnis zu Ziff. 3 für Rechtsanwälte lex specialis ist. Sinn und Zweck ist „im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben“. [6] § 6 Abs. 5 TDG i.V.m. Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen; Amtsblatt nr. L 019 vom 24/01/1989 S. 0016 - 0023 [7] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/brao/index.html [8] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bragebo/index.html [9] http://www.brak.de/aktuelles/1.Seite/BORA99-7.8.01.htm.htm |
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