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Das „Hinsendekosten-Urteil“
des EuGH; mehr Fragen als Antworten!?!
Die
Frage, wer im Falle eines Fernabsatzvertrages nach § 312b Abs. 1 S. 1 BGB
die Kosten der Zusendung der Ware (sog. Hinsendekosten) zu tragen hat,
wenn der Kunde den Vertrag widerruft, beschäftigt die deutschen Gerichte
seit der Erfindung des Versandhandels, zumindest aber seit dem Jahr 2005
(1. Instanz: LG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2005, Az.: 10 O 794/05 und 2.
Instanz: OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.09.2007, Az.: 15 U 226/06).
Der
Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 01.10.2008, Az.: VIII ZR 268/07) legte
diese Frage dann im Jahr 2008 dem Europäischen Gerichtshof vor, der (EuGH,
Urteil v. 15.04.2010, Rechtssache C-511/08) feststellte, "dass
die [Fernabsatz-]Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach
der der Lieferer in einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem
Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn
dieser sein Widerrufsrecht ausübt."
Für
Versandhändler bedeutet dies, dass sie zumindest bei Waren im Wert von
über 40,- Euro künftig die Hin- UND die Rücksendekosten tragen
müssen. Insofern handelt es sich jedoch bei der Pflicht des Händlers die
Rücksendekosten (außer bei Kleinbestellungen) zu tragen - die sogenannte
40- Euro-Klausel -, um eine deutsche Besonderheit, sodass dem EuGH nicht
vorgeworfen werden kann, er habe die Risiken unausgewogen verteilt.
Der BGH
(BGH, Urt. v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07) hat auf Grund des Urteils
des EuGH entschieden, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines
Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten
zustehe. An dieser Stelle - nach nunmehr fünf gerichtlichen Entscheidungen
in derselben Angelegenheit - sollte man denken, dass alle Fragen geklärt
sind. Doch für den Versandhändler und den kostenorientierten Kunden
beginnen jetzt erst die Fragen:
Was ist,
wenn jemand vier verschiedene Teile bestellt, hierfür Versandkosten in
Höhe von 8,- Euro zahlt und nur ein Teil davon behält. Wer zahlt dann die
8,- Euro oder werden diese dann anteilsmäßig verteilt, d.h. 6,- Euro der
Händler und 2,- Euro der Kunde? Dann könnten die Shopaholics und
Shoppingqueens in Deutschland die Konsequenz ziehen, es sei besser mehr zu
bestellen, um dann im Falle eines Teilwiderrufes mit weniger Kosten
belastet zu werden?!?
Dieses
Dilemma werden in Zukunft die Gerichte zu klären haben und der deutsche
Gesetzgeber wird sich überlegen müssen, ob er die 40,- Euro-Klausel - wie
in den anderen europäischen Ländern - abschafft.
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