LG Bremen: Spitznamen und Domain-names
12 O 428/98
Verkündet am 12.11.1998
K.
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDGERICHT BREMEN
erkennt die 2.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. W.
für Recht
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von
DM 8.000,00 abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor Beginn der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Die Parteien streiten um die Berechtigung zur Nutzung
einer Domain-Adresse im Internet.
Die Antragstellerin ist seit Jahren eine bundesweit tätige Anbieterin von
Weinpräsentkartons. Sie tritt im geschäftlichen Verkehr unter der im Rubrum
angegebenen Firm auf und wollte jüngst die Domain-Adresse "henne.de"
als Zugang zum Internet für sich eintragen lassen. Sie erhielt vom Deutschen
Network Information Center (DENIC Karlsruhe, der Vergabestelle für
Domain-Adressen in Deutschland, die Mitteilung, daß der Name bereits für den
Antragsgegner registriert sei. Der Antragsgegner ist Student der Medieninformatik
und arbeitet freiberuflich als Entwickler/Programierer für Software, speziell
im Bereich der Entwicklung und Gestaltung von Internet Applikationen. Er ließ
im Jahre 1979 die Domain-Adresse "henne.de' für sich registrieren und
nutzt sie seither sowohl privat als auch im Rahmen seiner freiberufliche
Tätigkeit.
Die Antragstellerin trägt vor, eine Domain-Adresse sei im Sinne von § 12 BGB
untrennbar mit der dahinter stehenden natürlichen oder juristischen Person
verbunden. Die ursprünglich aus längeren Zahlenfolgen bestehenden Zuordnungen
der Homepage im Internet seien aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit durch
"griffige" Bezeichnungen ersetzt worden. Diese hätten Namensfunktion.
- Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner verfüge, im Gegensatz zu
ihr, über keine namensrechtliche Beziehung zu dem Namen "Henne". Die
Verwendung der Domain-Adresse "henne.de" durch den Antragsgegner
führe zu einer Zuordnungsverwirrung und verletze sie in ihrem Namensrecht (§
12 BGB). Sie behauptet weiter, der Antragsgegner habe sich die Domain-Adresse
"henne.de" lediglich mit dem Ziel eintragen lassen, das Nutzungsrecht
an diesem Internet-Zugang später zu einem überzogenen Preis an sie - die
Antragstellerin - zu veräußern. Sie ist deshalb der Ansicht, daß hier ein
typischer Fall des sogenannten "Domain-grabbing" vorliege.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, es bei Meidung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im Intemet den Domain-Namen "henne.de' weiterzuverwenden.
Der Antragsgegner beantragt,-
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Er behauptet, er werde in Abwandlung seines Vornamens Hendrik seit seiner Kindheit von Verwandten, Bekannten und Freunden "Henne" genannt und sei allenthalben unter diesem Spitznamen bekannt. Das gelte auch für die Geschäftskreise, in denen er verkehre. Zur Glaubhaftmachung legt er eine eigene schriftliche Erklärung sowie schriftliche Erklärungen seines Bruders und eines Freundes vor (jeweils mit Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt). Der Antragsgegner meint, daß einem Spitznamen ebenso
wie einem Künstlernamen der Schutz des § 12 BGB
gebühre. Die Antragstellerin habe folglich kein besseres Recht auf den Namen
"Henne" als er, zumal sie unter diesem Namen weder Verkehrsgeltung
noch auch nur einen herausragenden Bekanntheitsgrad erlangt habe. Sie sei
allenfalls in den Verkehrskreisen bekannt, die Weinpräsentkartons benötigten.
Schließlich ist der Antragsgegner der Auffassung, daß der Namensschutz im
Bereich der Internet-Domains nicht greife; Domain-Adressen seien mit
Telefonnummern vergleichbar. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin bestehe schon deshalb nicht, weil er - der Antragsgegner - in
einem völlig anderen geschäftlichen Bereich als die Antragstellerin tätig
sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die KIage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht Bremen ist örtlich zuständig. Die
Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB
) geltend ; ein solcher könnte sich auch aus den §§ 5, 15 MarkenG und § 1
UWG ergeben, so daß der Gerichtsstand aus den §§ 32 ZPO, 141 MarkenG, 24 UWG
folgt. Namensrechtliche und markenrechtliche Verletzungshandlungen sowie
Wettbewerbsverstöße sind unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 f BGB
gleichzustellen; für ihre Bekämpfung ist ein Gerichtsstand überall dort
begründet, wo die inkriminerten Handlungen begangen worden sind oder - bei der
Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes wo die Begehung einer solchen Handlung
ernsthaft droht. Da die Antragstellerin durch die beanstandete Reservierung des
Domain-Namens "henne.de" unmittelbar betroffen ist gilt für sie die
Beschränkung des § 24 Abs. 2 UWG nicht. Begehungsort für namens-, marken- und
wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen im Internet ist nicht nur der
Standort des Servers, des Gerätes also, das die jeweilige Homepage vorhält,
sondern jeder Ort , an dem die Informationen abgerufen und empfangen werden
können, also zweifelsfrei auch Bremen.
2. Ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 MarkenG
scheidet schon deshalb aus, weil die Unternehmens-/Tätigkeitsfelder der
Parteien so weit voneinander entfernt sind, daß eine Verwechslungsgefahr - auch
über eine Domain-Adresse im Internet - nicht in Betracht kommt. Die
Antragstellerin will zwar
die führende Anbieterin von Weinpräsentkartons sein; nimmt freilich gewiß in
richtiger Einschätzung der Lage - nicht für sich in Anspruch, mit dem
Firmenbestandteil "Henne" in weiteren Bevölkerungskreisen als den
Abnehmern von Weinpräsentkartons bekannt geworden zu sein.
Auch ein Anspruch aus § 12 BGB ( Verletzung des Namensrechts) steht der
Antragstellerin nicht zu. Zwar kann sie als GmbH Namensrechtsschutz nach § 12
BGB beanspruchen; der Firmenbestandteil "Henne" ist der als
Firmenschlagwort eingeführte Name, unter dem die Antragstellerin (unstreitig)
seit Jahren im Geschäftsverkehr auftritt und unter dem sie ihre Waren und
Dienstleistungen anbietet. Der Antragsgegner hat das Namensrecht der
Antragstellerin indes nicht verletzt. Namensschutz ist auch für Domain-Adressen
im Internet grundsätzlich möglich.
Technisch gesehen stellt die Internet-Adresse (der Domain-Name) nur den
Kommunikationsweg dar, der zu der gewünschten Homepage führt. Insoweit ist der
Domain-Name eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Nachdem aber der
ursprünglich binäre Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit durch
eine, Buchstabenkennung ersetzt worden ist, besitzen die Domain-Namen, anders
als Telefonnummern, ein ausgeprägtes Identifikationspotential. Domain-Namen
werden denn auch bewußt zur Identifizierung des Inhabers der Homepage
eingesetzt. Es wird mit der aus einem Namen bestehenden Domain-Adresse
regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß der Namensinhaber gleichzeitig Inhaber
der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage ist.
So verhält es sich auch mit dem Domain-Namen "henne.de" im
Verhältnis zum Firmenschlagwort "Henne"; es liegt für die
Antragstellerin, die unter dieser Kurzbezeichnung im Geschäftsverkehr auftritt,
nahe, die Bezeichnung "henne.de" als Domain-. Der Antragsgegner
hindert sie daran, indem er die Kennung "henne. de" für sich als
Domain-Adresse hat registrieren lassen. Gleichwohl ist dem Antragsgegner ein
Namensmißbrauch schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil er glaubhaft dargetan
hat, den Namen "Henne" für sich beanspruchen zu dürfen: Er fährt
seit seiner Kindheit den Spitznamen "Henne" - abgeleitet von Hendrik
-, und ist unter diesem Spitznamen im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis
wie auch im geschäftlichen Leben bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann
es ihm nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er selbst sich bei der Präsentation im
Internet seines Spitznamens bedient. Dieser begleitet einen Menschen ebenso wie
ein Pseudonym oder ein Künstlername. Die Antragstellerin hat folglich
gegenüber dem Antragsgegner kein "besseres" Recht auf den Namen
"Henne" soweit es um dessen Individualisierungsfunktion geht.
Im übrigen wäre das Verhalten des Antragsgegners auch dann nicht gemäß § 12
BGB zu beanstanden, wenn er nicht den Spitznamen "Henne" trüge. Denn
der Antragsgegner maßt sich nicht den Namen der Antragstellerin an; er hindert
sie lediglich daran, ihn ohne Zusätze als Kennung im Internet zu nutzen. Für
die Antragstellerin liegt es zwar nahe, "henne.de" als Domain-Adresse
im Internet zu fuhren, eine namensrechtliche Exklusivität kann sie freilich
insoweit nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie könnte der Registrierung der
Domain-Adresse "henne. de" durch den Antragsgegner nur dann mit Erfolg
entgegentreten, wenn sein Verhalten mit einem Handlungsunrecht zu belegen wäre,
er etwa die beanstandete Kennung gewählt hätte, um die Antragstellerin zu
behindern oder sie unter wirtschaftlichen Druck zu setzen und sie etwa zu
veranlassen, ihm die Domain-Adresse abzukaufen. Dafür bestehen nicht die
geringsten Anhaltspunkte: Die Antragstellerin vertilgt nicht über einen bis
nach Warstein - dem Wohnsitz des Antragsgegners - bekannt gewordenen Namen, so
daß nichts darauf hindeutet, daß der Antragsgegner mit seiner Handlungsweise
die Absicht verfolgt hat, der Antragstellerin zu nahe zu treten und sie zu
veranlassen, ihm die Domain-Adresse abzukaufen (sogenanntes Domain-grabbing).
Nach alledem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner
ohnehin kein Mitbewerber der Antragstellerin - durch die Registrierung der
Domain-Adresse "henne. de" gegen § 1 UWG verstoßen haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO,> die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
gez. Dr. W.
Für die Ausfertigung:
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
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