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Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Haftung für Affilates
BGH, Urt. v. 07.10.2009,
Nachdem der BGH mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. I ZR 109/06) eine
Entscheidung zu der Problematik des Affiliate-Marketing getroffen hat und
damit der diesbezüglich differierenden Rechtsprechung der Landes- und
Oberlandesgerichte ein Ende bereiten sollte, blieben die Erwägungen des
höchsten deutschen Gerichtes zunächst unbekannt. Mit Veröffentlichung der
schriftlichen Urteilsgründe am 29.10.2009 sind nun die Gründe für die
Aufhebung des Urteils des OLG Köln (Urt. v. 24.05.2006 – 6 U 200/05) klar. Der
BGH hat in seinem Urteil herausgestellt und betont, dass die Mithaftung
des Merchant für Rechtsverletzungen des Affiliate jedenfalls immer dann
berechtigt sei, wenn der Affiliate offiziell bei dem Merchant angemeldet
ist. Das Argument der Unzumutbarkeit einer regelmäßigen Überprüfung aller
Merchants lässt der BGH damit unbeachtet. Den Fall einer ausschließlichen
Wahrnehmung der eigenen Interessen durch einen Affiliate bewertet der BGH
jedoch als eine Überschreitung des dem Merchant Zurechenbaren. In
dem dem Urteil des BGH zu Grunde liegenden Fall hatte der Affiliate (ein
Webseitenbetreiber) rechtswidrige Werbung für den Merchant - durch die
Verwendung eines fremden Zeichens als Meta-Tag - auf einer Domain
geschaltet, die nicht bei dem Netzwerk angemeldet war. Der Inhaber des
Markenzeichens verlangte daraufhin von dem Merchant die Unterlassung der
Zeichenbenutzung. Streitpunkt war demzufolge die Frage, ob der Affiliate
„Beauftragter“ i.S.v. § 14 Abs. 7 MarkenG ist. Zur
Klärung, ob es sich in dem vorliegenden Fall tatsächlich um eine solche
Konstellation der Überschreitung des Zurechenbaren durch den Affiliate
gehandelt habe, verwies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren
Sachaufklärung an das OLG Köln zurück.
Abmahnungen im Internet;
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 22.10.2009