Einem Unternehmen steht kein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain zu,
wenn der Inhabers der Domain einen gleichen Familiennamen trägt.
Ein Anspruch folgt nur dann aus § 12 BGB, wenn auf der Unternehmensseite ein
legitimes Interesse, dagegen auf Seiten der natürlichen Person kein Recht zur
Nutzung gegenübersteht. Soweit aufgrund Namensrechten auf beiden Seiten ein
legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain besteht, gilt
grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Etwas anderes würde nur dann gelten,
wenn es sich um ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung handeln
würde.
Zur Thematik: Domain-Recht
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000