
Voraussetzungen
für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung
Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer ist berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ zu führen. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach der Fachanwaltsordnung (FAO) ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung innerhalb des einschlägigen Fachgebiets. Dabei sind gem. § 14k FAO besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachzuweisen:
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 S. 1 lit. r FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: 50 Fälle aus den vorstehend genannten Bereichen gemäß § 14k FAO. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet. |
Der Deutsche
Wirtschaftanwalt 2008/2009
Kooperationspartner des Beratungs- und Informationszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr (BIEG) Hessen
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