Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung

 

Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer ist berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ zu führen.

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach der Fachanwaltsordnung (FAO) ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung innerhalb des einschlägigen Fachgebiets.

Dabei sind gem. § 14k FAO besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)
  • Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht
  • Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten
  • Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste
  • Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht
  • Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht
  • Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 S. 1 lit. r FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

50 Fälle aus den vorstehend genannten Bereichen gemäß § 14k FAO. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.

Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.








Dr. jur. Hajo Rauschhofer
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)

 

 

 


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IT-Recht Kompetenzparter Rauschhofer Rechtsanwälte

Der Deutsche Wirtschaftanwalt 2008/2009
Rauschhofer Rechtsanwälte für EDV-Recht, Internet-Recht und Markenrecht, S.520f.

 

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