Während es in einem weiteren Verfahren zum Impressum auf Facebook morgen am 12.11.2013 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vor allem um die Frage geht, ob deutlich über 200 Abmahnungen innerhalb von acht Tagen rechtsmissbräuchlich sind, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst entschieden, dass eine Verlinkung unter dem Reiter „Info“ nicht ausreichend sein soll (I-20 U 75/13).

Anforderungen der Rechtsprechung an Anbieterkennzeichnung / Impressum

Für Anbieter von Seiten, die der Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz unterliegen, wird es nunmehr immer schwerer, den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen.

Die Entscheidung ist sicherlich diskussionswürdig. Insbesondere vermag die Differenzierung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach Nutzer unter „Kontakt“ ein Impressum erwarten, nicht aber unter „Info“, angesichts der Positionierung und Üblichkeit der diesbezüglichen Information nicht recht zu überzeugen.

Auch darf man gespannt sein, ob und inwieweit durch den Bundesgerichtshof hier die Anforderungen an ein Facebook-Impressum konkretisiert werden. Hier ist zu hoffen, dass sich das höchste deutsche Gericht intensiv mit dem Nutzerverhalten und den „Erwartungen“ an den Info-Reiter auseinandersetzt.

Link in sofort sichtbarem Bereich bei Facebook

Ein Lamentieren hilft angesichts der damit verbundenen Abmahnungsgefahr nicht weiter, so dass jedem gewerblichen Anbieter die Aufnahme eines Links im Impressum im sofort sichtbaren Bereich empfohlen sei.

Auch hier sei allerdings darauf hingewiesen, dass es höchst umstritten ist, ob von der Facebook Seite aus ein Link zu einem externen Impressum ausreicht. Wir sind jedenfalls der Auffassung, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jedenfalls zwei Klicks ausreichen, als auch nach den gesetzlichen Anforderungen an die leicht Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit diesen Anforderungen genüge getan ist.

Ein Beispiel, wie dies – optisch zwar nicht schön aber u.E. rechtskonform – umgesetzt werden kann, findet sich auf unserer Facebook-Seite wie nachstehend wiedergegeben:
Facebook-Impressum

Da im Internet in Wettbewerbssachen regelmäßig der fliegende Gerichtsstand gilt, kann sich somit ein Mittbewerber ggf. auch das Landgericht Düsseldorf zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung aussuchen.

Impressum bei Facebook: Was nach der Info-Entscheidung des OLG Düsseldorf zu beachten ist

Das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst entschieden, dass eine Verlinkung unter dem Reiter „Info“ nicht ausreichend sein soll (I-20 U 75/13). In unserem Video-Blog IT-Recht geben wir Tipps, wie man nun sein Impressum leicht erreichbar macht.