Die in den Medien hinlänglich besprochene Abmahnung der Binary Services wegen einer angeblichen Verletzung der Impressumspflicht führt inzwischen auf Facebook zu einer Allianz der Abgemahnten.

Wer wegen der Nutzung von Social Media abmahnt, muss auch mit der Reaktion der Betroffenen dank Web 2.0 rechnen.

Wir bewerten die Abmahnung, soweit diese nur deshalb erfolgt, weil die korrekten Impressumsangaben nur in dem Bereich „INFO“ aufgeführt als unbegründet, nicht zuletzt nach der 2-Klick- Rechtsprechung des BGH. Wir halten die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg mit Blick auf § 5 TMG insoweit für falsch, zumindest zwischenzeitlich überholt. Mangels höchstrichterlicher Entscheidung durch den BGH steht die abschließende Bewertung indes noch aus.

Klarstellen möchten wir auch, dass es hier nicht um die Akquisition von Mandaten geht – im Gegenteil: Wir beraten hauptsächlich im „klassischen“ Softwarevertragsrecht/Outsourcing.

In der Tradition seit Webspace – die Älteren werden sich erinnern (1999) – ist dies aber ein Fall, der einer Entgegnung bedarf, da nach unserer Meinung die wahren Motive dieser Abmahnung nicht die Wahrung des Wettbewerbsrechts sein dürfte.

Überdies liegen aufgrund der nicht zuletzt auf Facebook organisierten Gruppe massive Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handeln dürfte.

Anfang der Woche wurde durch uns sowie durch weitere Kollegen gegen Binary Services eine negative Feststellungklage erhoben; wir stehen in Kontakt mit anderen Kollegen und halten uns wechselseitig auf dem Laufenden.

Zum Nachweis der rechtsmissbräuchlich bedarf es insbesondere der Darlegung einer unrechtmäßigen Massenabmahnungen; eine solche allein reicht indes nicht aus (§ 8 Abs. 4 UWG):

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Wir wären dankbar, wenn wir (auch anonymisierte) Listen weiterer Abmahnungen nebst Aktenzeichen erhalten könnten – dies ggf. auch koordiniert mit Kollegen – die eine Rechtsmißbräuchlickeit i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG belegen können. Aus der Summe der Abmahnungen allein folgt indes noch keine Rechtsmißbräuchlichkeit; deren Anzahl hilft aber bei deren Substantiierung.

Listen oder ggf. auch anonymisierte Scans von Abmahnungen können geschickt werden an kanzlei@rechtsanwalt.de

Wir dürfen uns der guten Ordnung halber den klarstellenden Hinweis gestatten, dass durch die Übersendung der Abmahnung kein Mandatsverhältnis zustande kommt und wir diese – wie beschrieben – nur für das gerichtliche Verfahren verwenden. Mit der Übersendung sind die Betreffenden einverstanden, dass deren Namen im Verfahren genannt wird; ansonsten kann eine Übersendung auch anonymisiert erfolge. Über „schlanke“ Scans als PDF würden wir uns freuen.

Wir berichten vom Fortgang!

>> Zum Thema Abmahnungen
» Siehe auch: Abmahnung wegen Impressum auf Facebook-Infoseite