Internet World Business, 25-2007, Seite 10

Das OLG Karlsruhe verurteilte den Versandhändler Heine im Zuge einer Musterklage des Verbraucherverbandes NRW, es zu unterlassen, bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Waren (Versandkostenpauschale) zu verlangen oder bei bereits erfolgter Zahlung durch den Verbraucher nicht zu erstatten (Az.: 15 U 226/06).

Im konkreten Fall ging es um die bis dahin wenig behandelte Frage, wer im Falle des Widerrufs nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten zu tragen hat.

Anders als bei den spezifischen Regelungen der §§ 355 ff. BGB, die in § 357 Abs. 2 eine Überwälzung der Rücksendekosten zulassen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, finden sich dort keine Regelungen für die Hinsendekosten.

Die Karlsruher Richter orientierten sich an der EU-Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG), wonach „die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können“, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung seien. Schließlich solle diese Richtlinie den Verbraucher vor den Risiken schützen, die ihm daraus entstünden, dass er die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen kann.