Internetworld, 10/02, S. 22; lokale Langversion

Dass unerlaubtes Zusenden werblicher E-Mails gegen geltendes Recht verstößt, ist nahezu einhellige Rechtsprechung und weitgehend bekannt. Zu erwähnen ist die Abstufungen einiger Gerichte, wonach z.B. bei der Zusendung vereinzelter E-Mails zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz und die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht erforderlich sei (z.B. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001, 5 O 186/01). Dies ändert indes nichts an der Unrechtmäßigkeit solcher Werbeformen.

Teilweise wird daher versucht, das Werbeverbot dadurch zu umgehen, indem nicht ein Anbieter selbst E-Mails verschickt, sondern auf seiner Homepage die Möglichkeit eröffnet, unter Eintragung der E-Mail-Adresse eines Bekannten oder Freundes, eine E-Card – meist mit werblichem Inhalt – zu versenden.

Zur Zulässigkeit solcher Maßnahmen wurde beispielsweise argumentiert, dass nicht der E-Card-Anbieter kausal für die Versendung der E-Card verantwortlich sei, sondern derjenige, der die Adresse in das vorgesehene Feld einträgt und auf „absenden“ klickt. Der Anbieter stelle lediglich die technischen Voraussetzungen zur Verfügung.

In der bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzung überzeugte dieses Argument gleichwohl nicht, da zum einen der technische Versender bereits regelmäßig nicht beweisen konnte, die Werbe-E-Mail sei nicht von ihm, sondern von einer anderen Person versendet worden.

Zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass derjenige, der eine solche Plattform anbietet, zumindest als Mitstörer in Anspruch genommen werden könne.

Hinzukommt des weiteren, dass es bei der Zusendung von Werbe-E-Mails stets der Einwilligung des Empfängers bedarf. Diese Einwilligung könne daher nicht durch eine andere Person als die des Empfängers ersetzt werden.

Jüngst erlebten die „Grünen“ ihr „blaues Wunder“ als sie im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich durch den Empfänger einer von Ihrer Homepage aus gestarteten E-Card auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden (LG München, Az. 13 0 476/02).

Da es einerseits an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, andererseits auf den Einzelfall ankommt, kann derzeit zur Vermeidung solcher Risiken grundsätzlich nur der Verzicht auf solche Werbemaßnahmen angeraten werden.

Zur Reduzierung des Risikos wird diskutiert, dass die Versendung von E-Cards nur von konkreten bekannten Personen eines geschlossenen Forums erfolgen solle. Dies begrenzt zwar auf Seiten des Diensteanbieters – soweit keine Fake-Accounts verwendet werden – die Nachweisproblematik, durch wen die Versendung der E-Card erfolgte.

Es bleibt aber dabei, dass der Anbieter solcher E-Cards derzeit trotzdem als Mitstörer in Anspruch genommen werden kann, da es auch bei dieser Variante an der Einwilligung des Adressaten fehlt. Nach LG München (Az.: 21 O 9959/02) haftet in diesem Zusammenhang daher auch derjenige, der durch die E-Mail begünstigt ist.

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