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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Viele
offene Fragen bei werblichen Mails
(zum Thema E-Cards),
Internetworld 10/02, S. 22; lokale Langversion
Dass
unerlaubtes Zusenden werblicher E-Mails gegen geltendes Recht verstößt, ist
nahezu einhellige Rechtsprechung und weitgehend bekannt. Zu erwähnen ist die
Abstufungen einiger Gerichte, wonach z.B. bei der Zusendung vereinzelter E-Mails
zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von
Eilrechtsschutz und die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht erforderlich sei
(z.B. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001, 5 O 186/01). Dies ändert indes
nichts an der Unrechtmäßigkeit solcher Werbeformen.
Teilweise
wird daher versucht, das Werbeverbot dadurch zu umgehen, indem nicht ein
Anbieter selbst E-Mails verschickt, sondern auf seiner Homepage die Möglichkeit
eröffnet, unter Eintragung der E-Mail-Adresse eines Bekannten oder Freundes,
eine E-Card - meist mit werblichem Inhalt – zu versenden.
Zur Zulässigkeit
solcher Maßnahmen wurde beispielsweise argumentiert, dass nicht der
E-Card-Anbieter kausal für die Versendung der E-Card verantwortlich sei,
sondern derjenige, der die Adresse in das vorgesehene Feld einträgt und auf
„absenden“ klickt. Der Anbieter stelle lediglich die technischen
Voraussetzungen zur Verfügung.
In der
bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzung überzeugte dieses Argument
gleichwohl nicht, da zum einen der technische Versender bereits regelmäßig
nicht beweisen konnte, die Werbe-E-Mail sei nicht von ihm, sondern von einer
anderen Person versendet worden.
Zum
anderen wird die Auffassung vertreten, dass derjenige, der eine solche Plattform
anbietet, zumindest als Mitstörer in Anspruch genommen werden könne.
Hinzukommt
des weiteren, dass es bei der Zusendung von Werbe-E-Mails stets der Einwilligung
des Empfängers bedarf. Diese Einwilligung könne daher nicht durch eine andere
Person als die des Empfängers ersetzt werden.
Jüngst erlebten die „Grünen“ ihr „blaues Wunder“ als sie im Wege der
einstweiligen Verfügung erfolgreich durch den Empfänger einer von Ihrer
Homepage aus gestarteten E-Card auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden (LG
München, Az. 13 0 476/02).
Da es
einerseits an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, andererseits auf den
Einzelfall ankommt, kann derzeit zur Vermeidung solcher Risiken grundsätzlich
nur der Verzicht auf solche Werbemaßnahmen angeraten werden.
Zur
Reduzierung des Risikos wird diskutiert, dass die Versendung von E-Cards nur von
konkreten bekannten Personen eines geschlossenen Forums erfolgen solle. Dies
begrenzt zwar auf Seiten des Diensteanbieters - soweit keine Fake-Accounts
verwendet werden - die Nachweisproblematik, durch wen die Versendung der E-Card
erfolgte.
Es bleibt
aber dabei, dass der Anbieter solcher E-Cards derzeit trotzdem als Mitstörer in
Anspruch genommen werden kann, da es auch bei dieser Variante an der
Einwilligung des Adressaten fehlt. Nach LG München (Az.: 21 O 9959/02) haftet
in diesem Zusammenhang daher auch derjenige, der durch die E-Mail begünstigt
ist.
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