LG Wiesbaden: Domain-Grabber hat auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Domainübertragung zuzustimmen

(Rauschhofer Online 10.8.2000) In einem am 9.8.2000 ergangenen Beschluss schloss sich das Landgericht Wiesbaden (Az.: 3 O 129/00) der inzwischen weitgehend vertreten Auffassung an, wonach der Inhaber eines Namensrechtes neben Unterlassung der Verwendung eines namensgleichen Domain-Namens der Übertragung auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren zuzustimmen hat.

Damit hat das Gericht dem häufig seitens Domain-Grabbern für eine außergerichtliche Einigung verwandte Argument des Zeitgewinns den Boden entzogen, so dass in klaren Fällen ein schneller und effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.

Das Gericht führte dazu aus:
„Durch diese auf eine vorsätzliche unerlaubte Schädigung der Antragstellerin gerichtete Handlung des Antragsgegners ist auch der Verfügungsgrund indiziert. Der Antragstellerin würde durch das Fortbestehen der Reservierung durch den Antragsgegner ein zunehmender Schaden entstehen, der nur auf diese Weise vermieden werden kann“.

Bei dem Beschluss des Gerichts handelt es sich um eine vorläufige Eilentscheidung, gegen die ein Widerspruch möglich ist.
Zu ergänzen ist, dass die Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei einer Namens- oder Markenverletzung an jedem Ort, von dem aus Internet-Seiten abrufbar sind, zulässig ist. Namensrechtliche und markenrechtliche Verletzungshandlungen sowie Wettbewerbsverstöße sind unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 f BGB gleichzustellen; für ihre Bekämpfung ist ein Gerichtsstand überall dort begründet, wo die inkriminerten Handlungen begangen worden sind oder – bei der Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes wo die Begehung einer solchen Handlung ernsthaft droht (LG Bremen – henne.de).

Beschluss im Volltext

Dazu: Domaingrabbing-Fälle in der praktischen Verfolgung – Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz  in der JurPC

Neu: NEU: LG Berlin – kanzlerschroeder.de  via JurPC
so auch: LG Saarbrücken, JurPC Web-Dok. 175/2001, Abs. 26

Zur Thematik: Domain-Recht