LG Wiesbaden:
Domain-Grabber hat auch im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes Domainübertragung zuzustimmen
(Rauschhofer Online 10.8.2000) In einem am 9.8.2000 ergangenen Beschluss schloss
sich das Landgericht Wiesbaden (Az.: 3 O 129/00) der inzwischen weitgehend vertreten Auffassung
an, wonach der Inhaber eines Namensrechtes neben Unterlassung der Verwendung
eines namensgleichen Domain-Namens der Übertragung auch im Rahmen des
einstweiligen Verfügungsverfahren zuzustimmen hat.
Damit hat das Gericht dem häufig seitens Domain-Grabbern für eine
außergerichtliche Einigung verwandte Argument des Zeitgewinns den Boden
entzogen, so dass in klaren Fällen ein schneller und effektiver Rechtsschutz
gewährleistet wird.
Das Gericht führte dazu aus:
"Durch diese auf eine vorsätzliche unerlaubte Schädigung der
Antragstellerin gerichtete Handlung des Antragsgegners ist auch der
Verfügungsgrund indiziert. Der Antragstellerin würde durch das Fortbestehen
der Reservierung durch den Antragsgegner ein zunehmender Schaden entstehen, der
nur auf diese Weise vermieden werden kann".
Bei dem Beschluss des Gerichts handelt es sich um eine
vorläufige Eilentscheidung, gegen die ein Widerspruch möglich ist.
Zu ergänzen ist, dass die Einleitung eines
Gerichtsverfahrens bei einer Namens- oder Markenverletzung an jedem Ort, von dem
aus Internet-Seiten abrufbar sind, zulässig ist. Namensrechtliche und markenrechtliche Verletzungshandlungen sowie
Wettbewerbsverstöße sind unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 f BGB
gleichzustellen; für ihre Bekämpfung ist ein Gerichtsstand überall dort
begründet, wo die inkriminerten Handlungen begangen worden sind oder - bei der
Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes wo die Begehung einer solchen Handlung
ernsthaft droht (LG Bremen - henne.de).
Beschluss im Volltext
Dazu: Domaingrabbing-Fälle in der
praktischen Verfolgung -
Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz in der JurPC
Neu: NEU:
LG Berlin - kanzlerschroeder.de via JurPC
so
auch: LG Saarbrücken, JurPC Web-Dok.
175/2001, Abs. 26
Zur Thematik: Domain-Recht
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000