Domain-Recht
Überblick: Die rechtliche Situation des Domainrechts in Deutschland
I. Einleitung
Das sogenannte Domainrecht, das im Kern die Fragestellung nach Ansprüchen aus
Marken- oder Unternehmenskennzeichnungsrecht, Namensrecht sowie aus unerlaubter
Handlung beinhaltet, wird nach anfänglichen Unsicherheiten einzelner Gerichte
durch die deutsche Jurisdiktion zunehmend in klare Bahnen gelenkt.
Die Besonderheit der rechtlichen Situation - die technischen Konstellationen
werden als bekannt vorausgesetzt - liegt darin, dass anders als bei
Markeneintragungen für Domains eine Zeichenfolge unter der jeweiligen
Toplevel-Domain nur einmal vergebenen werden kann. Neben den hinlänglich
bekannten Fällen des Domain-Grabbings liegt daher der wichtigste Anwendungsfall
im Konflikt zwischen Unternehmen mit ähnlicher oder identischer
Unternehmenskennzeichnung. Hinzukommt die noch immer nicht abschließend
geklärte Frage nach der Zulässigkeit von beschreibenden Begriffen als
Domain-Namen.
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für Unternehmen, sich und ihre Produkte
über das Internet zu kommunizieren, sollen nachstehend die
Anspruchsvoraussetzungen für Unterlassung der Verwendung sowie Freigabe einer
Domain in aller Kürze anhand einiger Beispiele aus der Rechtsprechung
beleuchtet werden erläutert.
II. Ansprüche
Zwischenzeitlich ausnahmslos anerkannt ist, dass Domains, wenn sie gut gewählt
sind, die Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Identifizierung
eines Wirtschaftsunternehmens erfüllen (LG Magdeburg - foris.de).
1. Markenrecht
Das Markenrecht bzw. Recht der geschäftlichen Bezeichnung gibt dem Inhaber das
ausschließliche Recht am geschützten Kennzeichen. Er kann sich gegen die
Verwendung eines identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens zur Wehr setzen
oder bei bekannten Marken sich gegen die Ausnutzung der Wertschätzung
verteidigen.
Wird ein ausschließliches Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt, stehen dem
Rechtsinhaber die sich aus den §§ 14 ff. Markengesetzes ergebenden Ansprüche
zu.
Der Inhaber kann den Verwender des Konfliktzeichens auf Unterlassung in Anspruch
nehmen (§ 14 Abs. 5 bzw. § 15 Abs. 4). Wird die Verletzungshandlung
vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist der Verletzer dem Inhaber der Marke
zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet
(§ 14 Abs. 6 bzw. § 15 Abs. 6).
Voraussetzung für sämtliche Ansprüche ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, sodass sich der Rechteinhaber gegen die Verwendung einer Marke im Privatbereich grundsätzlich nicht zur Wehr setzen kann. Als Handeln im geschäftlichen Verkehr wird jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt verstanden, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, § 14, Rz. 41). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr beginnt bereits mit Schaltung von Werberbannern auf der ansonsten privaten Homepage (LG Hamburg MMR 2000, S. 436 - "luckystrike.de").
a) Verwechslungsgefahr
Des weiteren bedarf es für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der
Verwechslungsgefahr. Für die zu beurteilende Verwechslungsgefahr ist
entscheidend, in welchem Näheverhältnis eine Marke oder
Unternehmenskennzeichen zu den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen bzw. der
Branche des anderen Unternehmens steht und wie groß der Abstand der jeweiligen
Zeichen ist. Je näher ein Tätigkeitsbereich an die als Marke eingetragene
Dienstleistungen heranreicht, umso größer muss der Abstand des Zeichens sein
und vice versa. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr des Zeichens sind
neben der Würdigung der Schreibweise und der optischen Beurteilung auch
phonethische Aspekte von Bedeutung, so dass in einer optisch modifizierten
Schreibweise meist keine maßgebliche Änderung in der Bewertung zu erblicken
ist.
Liegt demgegenüber zwar Zeichenidentität vor, handeln aber beide Unternehmen in einem völlig unterschiedlichen Bereich, so fehlt es an der Verwechslungsgefahr und folgerichtig auch an einem Anspruch. So entschied dazu das Oberlandesgericht Frankfurt/M. in der Sache alcon.de (Urteil vom 04.05.2000, Az.: 6 U 81/99), dass wegen des Fehlens der Branchennähe ein Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen einer Firma gemäß §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu verneinen sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung insbesondere darauf, dass mangels entsprechender Branchennähe eine Verwechslung nicht bestünde. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlurteile im Internet, etwa bei der Einschaltung von Suchmaschinen, könnten die fehlende Anspruchsvoraussetzung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr dabei nicht ersetzen. Dieser streng markenrechtliche Ansatz wird inzwischen von den meisten Gericht vertreten.
b) Verwässerungsgefahr
Etwas anderes gilt im Markenrecht allerdings dann, wenn es sich um eine bekannte
oder berühmte Marke im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG handelt. Hier spricht man
von der Verwässerungsgefahr. Genannt seien hier die Entscheidungen "ufa.de",
oder "zwilling.de" (OLG Karlsruhe Urteil v. 24..6.1998, Az.: 6 U
247/97), wobei in diesem Zusammenhang die Leitentscheidung des OLG Hamm - "krupp.de"
- zu erwähnen ist. Hier wurde der Firma Krupp wegen der überragenden
Verkehrsgeltung ihres Unternehmenskennzeichnens das bessere Recht gegenüber dem
Namensrechtsinhaber, also Herrn Krupp, zugesprochen. Ebenso entschied das OLG
München in der Sache "shell.de" gegen den Träger des natürlichen
Namens wegen der überragenden Bekanntheit des Kennzeichens.
Zusammenfassend sind zu diesem Komplex neben den Genannten die thematisch
einschlägigen Entscheidungen wie Landgericht Frankfurt - "das.de" -,
Landgericht Düsseldorf - "ufa.de" -, Landgericht Mannheim - "brockhaus.de"
-, Landgericht Nürnberg-Fürth - "big.de" - oder Landgericht
Stuttgart - "hepp.de" - von Relevanz. Allensamt ist gemein, dass der
Inhaber des besseren Marken- oder Unternehmenskennzeichnungsrecht die
Übertragung bzw. Unterlassung der Domainbenutzung verlangen kann.
c) Domain als Unternehmenskennzeichen
Ferner wird vertreten, dass der Inhaber einer Domain, wenn er diese für eine
Homepage nutzt, auf der er eine Unternehmung betreibt, auch dafür einen
kennzeichenrechtlichen Schutz erlangen kann. Wie bei der Eröffnung eines
Geschäfts in der körperlichen Welt kann der "Eröffnung" einer
unternehmerischen Website der Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5
Abs. 2 MarkenG zur Seite stehen. Mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit
beginnt der Schutz der Domain als Unternehmenskennzeichen. Wenn die Tätigkeit
erkennbar auf bundesweite Kunden abzielt oder dies geplant ist, erstreckt sich
der territoriale Schutz regelmäßig auf ganz Deutschland, so dass ein
prioritätsälterer Inhaber eines solchen Unternehmenskennzeichen, das mit der
Domain zeichengleich ist, selbst gegen eine prioritätsjüngere Marke vorgehen
kann, soweit die übrigen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr erfüllt
werden.
2. Namensrecht
Nicht zu unterschätzen sind des weiteren Konflikte zwischen Unternehmen und
Privatpersonen, wenn das Unternehmenskennzeichen mit dem natürlichen Namen
zeichenidentisch ist. Außer in den bisher entschiedenen und oben genannten
Fällen berühmter Unternehmen, dürfte der Schutz für beide als gleichwertig
angesehen werden, infolge dessen kein Freigabeanspruch gegen private
Domain-Inhaber besteht (LG Paderborn, Urteil v. 1.9.1999, 4 O 228/99).
3. Internationaler Schutz und WIPO-Verfahren
Für den internationalen Bereich muss die Rechtsprechung der jeweils nationalen
Toplevel-Domains, zum Beispiel Frankreich wie der Fall eBay./.IBazar zeigt,
ebenfalls als schwer prognostizierbar bewertet werden, da sich die lokale
Rechtsprechung teilweise andere Kriterien als entscheidungserheblich erachtet
als deutsche Gerichte.
Streitigkeiten um .com-, net- und .org-Domains sowie einigen wichtigen ccTLDs
wie .ag oder .tv können vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center nach der
Domain Name Dispute Resolution verhandelt werden und führen bei eindeutigen
Rechtsverletzungen zu vergleichsweise schnellen Ergebnissen. Kommt einem
ausländischen Unternehmen an einer Domain ein mit dem Antragsteller zumindest
gleichwertiges Recht zu, wird auch hier keine Freigabe zu erzielen sein, so dass
es bei dem Urprinzip des "first come first serve" verbleibt.
III. Kostenrisiko und Zusammenfassung
Vorstehende Ausführungen können selbstverständlich nur einen kleinen
Ausschnitt aus einer vielschichtigen Problematik beleuchten, bei der es zudem im
Rahmen der konkreten Fallkonstellation häufig auf die rechtliche Bewertung des
erkennenden Gerichtes ankommt.
Soweit es sich nicht um klare Fälle des Domain-Grabbings handelt, dem diverse
Gerichte inzwischen deutlich eine Absage erteilt haben und zuletzt das
Landgericht in Wiesbaden die Freigabe einer Domain bereits im Wege des
einstweiligen Verfügungsverfahren zubilligte, ist das Risiko bei
Auseinandersetzungen nicht zu unterschätzen. Als Streitwert bei
Auseinandersetzungen um Domains wird üblicherweise ein Betrag von einhundert
bis dreihunderttausend DM in Ansatz gebracht, infolge dessen bereits in der
ersten Instanz ein Kostenrisiko von mindestens rund achtzehntausend DM besteht.
Zur strategischen Entwicklung eines Unternehmens oder eines Produkts gehört
daher neben dem Markenschutz die gleichzeitige Sicherung der jeweiligen Domains
für die relevanten Länder, um langwierige Auseinandersetzungen und den daraus
folgenden Opportunitätskosten zu entgehen.
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - 21.4.2001