Wie Sie markenrechtliche Ansprüche auf internationale Domains durchsetzen können

Statt Klage vor nationalen Gerichten: Das UDRP-Verfahren hift bei Domain-Streitigkeiten

Über 100 Millionen Internet-Domains wurden bislang registriert – was tun, wenn der eigene Markenname „gegrabbt“ wurde? Während bei Streitigkeiten um .de-Domains nur Gerichtsverfahren in Betracht kommen, lassen sich Auseinandersetzungen bei Domains mit .com-, .net- oder .org-Endung in einem Schlichtungsverfahren vor der „World Intellectual Property Organisation“ (WIPO) erledigen. Grundlage hierfür ist die „Uniform Domain Dispute Resolution Policy“ (UDRP).

UDRP-Verfahren schneller als Gerichte

Bei einer .de-Domain kann man über einen Dispute-Eintrag bei der Denic erreichen, dass die Domain nicht mehr übertragen werden kann. Länderübergreifend gibt es eine solche Einrichtung jedoch nicht. Eine erwünschte Blockade der Domain erfolgt erst durch die Einleitung des UDRP-Verfahrens. Dieses ist bei einer Verfahrensdauer von knapp zwei Monaten eine sinnvolle Alternative zu langwierigen Prozessen vor den jeweiligen nationalen Gerichten.

Übertragung der Domain

Eine Besonderheit des UDRP-Verfahrens besteht darin, dass eine Übertragung der Domain („Transfer“) verlangt werden kann. Nach dem deutschen Markengesetz kann normalerweise nur eine Unterlassung der Domain-Nutzung erreicht werden. Eine Durchsetzung von Ansprüchen auf Löschung oder Übertragung der Domain ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgreich. Die zweite Besonderheit liegt darin, dass auch gegen Domain-Inhaber vorgegangen werden kann, wenn in deren Land kein Namensoder Kennzeichenschutz existiert.

Eine wesentliche Rolle spielt der bei der WIPO (auch elektronisch) einzureichende Antrag („Complaint“). Er ist für den Antragsteller die einzige Möglichkeit, sich in dem UDRP-Verfahren zu der Sache zu äußern. Es gibt keine mündliche Verhandlung und normalerweise auch keine zweite Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

Folgende Voraussetzungen müssen in der Antragsschrift belegt werden, um einen eigenen Anspruch auf eine fremde Domain erfolgreich zu begründen:

1. Die Domain ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einem Kennzeichenrecht des Antragstellers,

2. der bisherige Domain-Inhaber hat kein eigenes Recht oder kein legitimes Interesse an der Domain und

3. der Inhaber hat die Domain in böser Absicht („Bad Faith“) registriert und benutzt diese auch für ein solches Ziel.
Was ist böse Absicht?

Bad Faith bei Domain

Bad Faith liegt beispielsweise dann vor, wenn:

  • dem Gegner nachgewiesen werden kann, dass er die Domain ausschließlich zum Zwecke der Behinderung eines Mitbewerbers registriert hat, oder
  • die Domain nur zu dem Zweck registriert wurde, sie an den Markeninhaber zu verkaufen.

Entscheidend für den Nachweis von Bad Faith sind Indizien, etwa die Nutzung von Privacy-Services bei der Registrierung oder Forderungen von 50.000 US-Dollar für die Übertragung einer Domain, deren Wert nur durch die Assoziation mit einer Marke entstanden ist. Es empfiehlt sich, möglichst viele Indizien für das Vorliegen von Bad Faith zu sammeln. Es lohnt sich auch, Recherchen zum Gegner durchzuführen – nicht selten ist er bereits als Domain-Grabber in anderen Verfahren in Erscheinung getreten. Sinnvoll ist es hier andere UDRP-Entscheidungen zu zitieren und vorab sämtliche Beweise zu sichern.

Die Gebühr für ein UDRP-Verfahren beträgt bei Streitigkeiten über bis zu fünf Domains bei einem Schiedsrichter 1.500 US-Dollar (die immer zu bezahlen sind), bei einem dreiköpfigen Schiedsrichtergremium 4.000 US-Dollar. *

Internetworld Business 23/2010