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unterliegt dem Urheberrecht!
Domains als Kritikträger
Internetworld 6/03, S. 18
Im
politischen Meinungskampf kommt es im Internet als weltweitem Marktplatz der
Meinungen immer wieder zu kritischen Auseinandersetzungen nicht nur mit
Parteien, sondern auch mit Unternehmen.
Das
nachvollziehbare Interesse des jeweiligen Unternehmens besteht naturgemäß
darin, negative Publicity möglichst zu vermeiden.
Spiegelbildlich
dazu versuchen Kritiker, ihre Inhalte durch möglichst schlagkräftige
Domain-Namen publik zumachen, sodass eine Nutzung solcher Domains immer wieder
Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen ist.
Entscheidungen
Während als erstes das
Landgericht Berlin (Az. 16 O 33/01) - rechtsfehlerhaft - in der
oil-of-elf.de-Entscheidung noch eine unrechtmäßige Verwendung des geschäftlichen
Kennzeichen sah, haben inzwischen diverse Gerichte sich mit den entsprechenden
Fragestellungen auseinander setzen müssen.
Wie auch das Kammergericht
Berlin (Az. 5 U 101/01), das die erstinstanzliche Entscheidung im vorgenannten
Rechtsstreit aufhob und eine Verwendung des Kennzeichens im geschäftlichen
Verkehr verneinte, bestätigte sich dieser rechtliche Ansatz auch in den
Entscheidungen der Landgerichte Bremen - bsagmeckerseite.de (Az.
12 O 383/02), LG Essen, castor.de (11 O 96/02) und Hamburg - stoppesso.de
(Az. 312 O 280/02). Das letztgenannte Gericht führte diesbezüglich aus: „Die
Antragstellerinnen müssen sich jedoch wie alle in der Öffentlichkeit
agierenden Personen oder Unternehmen eine kritische Befassung gefallen lassen
und können nicht verhindern, dass dabei auch Marke und Unternehmensname in
Bezug genommen werden“.
Urteilsanalyse
Zwar besteht grundsätzlich
ein Namensschutz gem. 12 BGB, sodass ein „Grabben“ der mit dem
Unternehmensnahmen zeichenidentischen Domain unzulässig bleibt.
Eine entsprechend sinnhafte
Ergänzung wie bei stoppesso.de oder gar mit kreativen Überschuss bei
oil-of-elf.de beseitigt indes den Vorwurf einer Namensrechtsbestreitung. Zudem
findet das Markenrecht mangels Verwendung eines Kennzeichens im geschäftlichen
Verkehr regelmäßig keine Anwendung, sodass grundsätzlich eine kritische
Auseinandersetzung über entsprechende Domains zulässig ist.
Unabhängig von der
inhaltlichen Auseinandersetzung auf einer Webseite findet die durch eine Domain
unmittelbar wiedergegebene Kritik jedoch ihre Grenze in den guten Sitten, sodass
herabsetzende Schmähkritik, wie z. B. bei LG Düsseldorf - scheiss-t-online.de
(Az.: 2a O 245/01), unzulässig ist.
Praxistipp
Für private Anbieter
solcher Kritikseiten wurde mit diesen Entscheidungen eine gewisse
Rechtssicherheit geschaffen, wobei es in Grenzfällen zum einen immer auf eine
Einzelfallwürdigung ankommen kann, zum anderen derjenige, der eine
Auseinandersetzung mit wirtschaftlich potenten Unternehmen eingehen möchte,
zuvor das wirtschaftliche Risiko abzuwägen hat.
Für die betroffenen
Unternehmen ist es hier schwer, eine praktikable und praxisnahe Empfehlung zu
geben, da angesichts der Vielfalt denkbarer Wortkombinationen eine
Blockadereservierung unangemessen und im Ergebnis sinnlos erscheinen dürfte. Da
es sich indes nicht immer nur um private Teledienste, sondern auch um
redaktionelle Mediendienste im Sinne des Mediendienstestaatsvertrages handeln
kann, bleibt neben der Möglichkeit, bei nachweislich unzutreffender Darstellung
Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche geltend zumachen auch der Anspruch auf
Gegendarstellung gemäß § 14 Mediendienstestaatsvertrag.
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