Internet World Business, 01-2007, Seite 8

Ein Unternehmen, das als Gesellschaftsform die „Limited“ (Ltd.) nach englischem Recht gewählt hatte, wehrte sich gegen einen Bescheid über Beitragszahlungen zur IHK. Die Klägerin machte geltend, dass sie mangels Eintragung in das deutsche Handelsregister nicht gemäß IHK-Gesetz zur Zahlung der Kammerbeiträge verpflichtet sei. Sie vertrat die Auffassung, dies verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab (Az.: 9 E 793/05).

Die Verwaltungsrichter stellten auf den Bezirk der gewerblichen Niederlassung, nicht auf das Recht der Eintragung ab und wiesen darauf hin, dass die Pflichtmitgliedschaft für alle in einem Kammerbezirk ansässigen Firmen gilt, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Unternehmen handle.

Im Übrigen sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen, gemäß den §§ 13d, 13e HGB sich in das Handelsregister eintragen zu lassen; aus einem diesbezüglichen Verstoß könne jedenfalls keine Beitragsbefreiung gerechtfertigt werden.

Praxistipp:

Die Entscheidung ist für Unternehmer relevant, die sich mit der Frage einer Ltd.- anstelle einer GmbH-Gründung befassen. Dies geschieht meist aus Kostengründen – aber IHK-Beiträge spart es nicht.