internet WORLD, 10/2003, S. 18

Mit Urteil vom 17. Juli 2003 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Setzung von Deep-Links grundsätzlich zulässig ist. Im zu entscheidenden Fall ging es um den Clippingdienst Paperboy, der Inhalte einer Vielzahl von Websites, vor allem Zeitungsartikel, auf tagesaktuelle Informationen auswertet. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen werden. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle des Suchergebnisses in Form eines Deeplinks, über den die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die darin eine Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzung sah, weil die Beklagte es Nutzern durch Deep-Links ermöglicht, unmittelbar den Volltext von Artikeln abzurufen und zu vervielfältigen.

Der BGH stellte hierzu in seiner Pressemitteilung – die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor – insbesondere heraus: „Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen“.

Das richtungsweisende Urteil hat im Ergebnis Streitigkeiten um die Setzung von Deep-Links erledigt. Klar herauszustellen ist jedoch, dass nach Ansicht des Verfassers die Entscheidung nur auf solche Links anwendbar ist, bei denen der Nutzer erkennen kann, dass er von der Webseite des Linksetzenden zu einem anderen Anbieter gelangt. Höchst problematisch bleibt daher das Integrieren von Deep-Link-Seiten in ein Frameset, wenn die Urheberschaft der verlinkten Seite nicht erkennbar ist. Wenn also fremde Inhalte über einen Deep-Link verknüpft so integriert werden, dürfte nach Ansicht des Verfassers eine Rechtsverletzung anzunehmen sein.

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