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unterliegt dem Urheberrecht!

Deep Links sind zulässig,
internet WORLD, 10/2003, S. 18
Mit Urteil vom 17. Juli
2003 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Setzung von Deep-Links
grundsätzlich zulässig ist. Im zu entscheidenden Fall ging es um den
Clippingdienst Paperboy, der Inhalte einer Vielzahl von Websites, vor
allem Zeitungsartikel, auf tagesaktuelle Informationen auswertet. Auf Anfrage
erhalten Internetnutzer Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren
Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze
aus den Veröffentlichungen aufgenommen werden. Die erste Zeile enthält jeweils
die Quelle des Suchergebnisses in Form eines Deeplinks, über den die Veröffentlichung
unmittelbar abgerufen werden kann. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die
darin eine Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzung sah, weil die Beklagte es
Nutzern durch Deep-Links ermöglicht, unmittelbar den Volltext von Artikeln
abzurufen und zu vervielfältigen.
Der BGH stellte hierzu in
seiner Pressemitteilung - die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht
vor – insbesondere heraus: „Wenn die Klägerin das Internet für ihre
Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus
dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die
Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von
Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links)
sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide
Web praktisch ausgeschlossen“.
Das richtungsweisende
Urteil hat im Ergebnis Streitigkeiten um die Setzung von Deep-Links erledigt.
Klar herauszustellen ist jedoch, dass nach Ansicht des Verfassers die
Entscheidung nur auf solche Links anwendbar ist, bei denen der Nutzer erkennen
kann, dass er von der Webseite des Linksetzenden zu einem anderen Anbieter
gelangt. Höchst problematisch bleibt daher das Integrieren von Deep-Link-Seiten
in ein Frameset, wenn die Urheberschaft der verlinkten Seite nicht erkennbar
ist. Wenn also fremde Inhalte über einen Deep-Link verknüpft so integriert
werden, dürfte nach Ansicht des Verfassers eine Rechtsverletzung anzunehmen
sein.
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