Internet World Business, 20-2008, Seite 12

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einer Klausel in Formularen des Kundenbindungssystems „Payback“ zu befassen, in der sich Kunden mit ihrer Unterschrift damit einverstanden erklären, Werbung per Post, SMS oder E-Mail zu erhalten (Az.: VIII ZR 348/06). Dieser Klausel unterstellt war ein Feld „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird“.

Der BGH sah diese Einwilligungsklausel als unwirksam an, da die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail und SMS den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts widerspricht. Demnach ist eine Klausel, die so gestaltet ist, dass „der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will“, mit Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht vereinbar. Hinsichtlich der Werbung per Post sei die Klausel indes nicht zu beanstanden.

Praxistipp:

Speziell im Onlinebereich wird häufig versucht, durch Klickfelder und Radiobuttons ein Opt-out zu etablieren, das bei Nichtbetätigung zur E-Mail- oder SMS-Werbung führt. Anbietern sei dringend angeraten, ihre Seiten so zu gestalten, dass der Kunde (protokolliert) aktiv tätig werden muss, um sich für E-Mail- oder SMS-Werbung zu entscheiden.