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Unsichere Rechtslage
für Clippingdienste
Beitrag von RA Dr.
Rauschhofer in der iBusiness
Executive Summary
vom September 2001
( Heft 17, S. 17)
Dieser
Beitrag unterliegt dem Urheberrecht!
Für "Zeitungen und Andere
Informationsblätter" sind die Bedingungen für das übernehmen
oder zitieren von Auszügen im Rahmen von Clippings, Pressespiegeln und
Kommentaren im Urheberrecht festgelegt. Allerdings ist rechtlich
umstritten, ob Online-Medien überhaupt als Zeitung oder
Informationsblatt gesehen werden können, - und somit § 49 des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum Tragen kommt. Das OLG Köln (Az.:
6U11/94) und das OLG Frankfurt (Az.: 6U151/99) zum Beispiel verneinten
die Zulässigkeit einer elektronischen Verwertung insbesondere eines
elektronischen Pressespiegels, während andere Rechtsmeinungen in der
juristischen Literatur den § 49 auf Online-Medien ausdehnen möchten.
Die sich wettbewerbs- und urheberrechtlich stellende Frage lässt sich
also immer nur am Einzelfall beurteilen und wird von Gericht zu Gericht
zudem teilweise anders entschieden. Voraussetzung für eine
urheberrechtliche Relevanz ist der Schutz als Werk. Allgemein anerkannt
ist, dass ein gesamter Presseartikel, egal ob online oder offline, als
geschütztes Textwerk anzusehen ist, mit der Folge, dass die Nutzung der
Einwilligung des Rechteinhabers bedarf. Die Übernahme einzelner Zeilen
oder einer Zusammenfassung dürfte dagegen am Rande der geistigen
Schöpfungshöhe liegen. Es ist also fraglich, ob den ein bis zwei
Einleitungssätzen oder den Auszügen aus dem Fließtext um das
jeweilige Suchwort herum, die von den meisten Clippingdiensten aus dem
Originaltext kopiert werden, überhaupt ein Werkcharakter und damit
urheberrechtlicher Schutz zuzusprechen ist. Allerdings: Die
Schutzuntergrenze bei Schriftwerken wird im Allgemeinen nach der
sogenannten "kleinen Münze" des Urheberrechts niedrig
angesetzt. Schutzfähig sind einzelne Auszüge von Publikationen daher
bereits dann, wenn diese in ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung
von schöpferischer Eigenart sind.
Vor diesem Hintergrund dürften den
zusammenfassenden Einleitungsabschnitten aus den jeweils als Link
hinterlegten Berichten gerade noch Werkcharakter zukommen. Das hat zur
Folge, dass eine Vervielfältigung oder öffentliche Verbreitung dieser
Einleitungen grundsätzlich von der Einwilligung des Rechteinhabers
abhängt. Das Kopieren der ersten zwei Sätze eines Artikels, die nicht
Gegenstand einer einleitenden prägnanten Zusammenfassung sind, oder
eines kurzen Textabschnittes mitten aus dem Text muss zwar ebenfalls als
bedenklich angesehen werden, dürfte aber gerade noch zulässig sein und
damit eine Rechtmäßigkeit entsprechend agierender Clippingdienste
begründen.
Handelt es sich bei den Auszügen um eine
eigenständige Bearbeitung und Zusammenfassung des Inhalts, wird das
ursprüngliche Werk nicht kopiert. Diese eigenständige Bearbeitung
erfolgt allerdings bei den automatisierten Systemen der Clippingdienste
naturgemäß nicht. Daher fällt es diesen auch schwer, sich auf UhrG §
51 Ziff. 2 UrhG, Satz 2 zu berufen, nach dem Stellen eines Werkes in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem anderen, selbständigen
Sprachwerk aufgeführt werden dürfen (Zitierrecht). Denn das
Suchergebnis des Clippingdienstes als reine Ausschnittsammlung dürfte
den Anforderungen an ein eigenständiges Sprachwerk im Sinne des
Urheberrechtes nicht genügen.
Weiterhin stellt sich noch die Frage nach
der Rechtmäßigkeit der Deep Links.
Die Pressespiegel geben normalerweise in ihrer Zusammenfassung nicht
Artikel vollständig wider oder stellen sie auf ihrem eigenen Server zum
Abruf bereit. Vielmehr werden die Beiträge nur verlinkt, so dass
zumindest keine Vervielfältigung des ganzen Beitrages erfolgt.
Diesbezüglich insbesondere hinsichtlich Deep Links geht sowohl die
juristische Literatur als auch Rechtsprechung weit auseinander. Diese
reicht von genereller Unzulässigkeit bis zur vollständig fehlenden
Verantwortlichkeit, da der Link nur eine Zugangsvermittlung darstelle.
Grundsätzlich hat sich allerdings die Ansicht durchgesetzt, dass ein
Deep Link zulässig ist, insoweit der Urheber der verlinkten Seite
erkennbar ist. Es muss sich für den abrufenden Nutzer erkennbar um die
Seite des Urhebers - und nicht des Pressespiegels - handeln.
Kann ein Nutzer dies nicht erkennen, weil beispielsweise Texte wie
eigene in Frames integriert werden, kann man von einer
urheberrechtlichen Unzulässigkeiten des Deep Links ausgehen. Nach einem
Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 308 O 205/00) besteht zwar keine
Verpflichtung, Nutzer generell jeweils zur Startseite oder Rubrik einer
Publikation zu leiten, da jeder, der Websites ins Internet stellt, mit
Verweisen rechnen muss und hiermit grundsätzlich einverstanden ist (so
auch OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186). Eine eingeschränkte Geltung
kann dieser Grundsatz aber dann beanspruchen, wenn durch die Aktivierung
des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt und
dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung einer urheberrechtlich
geschützten Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet.
Somit dürfte der Deep Link auf die hinter den einzelnen Rubriken
liegenden Seiten zulässig sein, soweit die Herkunft des verlinkten
Beitrages immer erkennbar bleibt.
Speziell für Clippingdienste sollten die Deep Links damit keine
rechtliche Hürde darstellen, da diese in ihrer Funktionsweise meist ja
gerade darauf abzielen, die Herkunft des verlinkten Beitrages explizit
zu Dokumentieren.
Allerdings könnten Dienste wie der von Presswatch angebotene ‚Linköffner'
problematisch sein. Mit diesem kann der Nutzer alle Veröffentlichungen
auf einmal herunterladen. Somit wird also die fremde Leistung eines
Urhebers auch inhaltlich übernommen. Hierbei kommt es nicht auf die
formell trennbaren Programmierungsschritte - wie Links zusammenfassen,
Linkinhalte sammeln und Inhalte übermitteln - sondern das konkrete
Leistungsergebnis der Übermittlung von fremden Inhalten an.
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