Der BGH urteilte im März diesen Jahres, das zusammengefasst ein Namensrechtsinhaber gegenüber einem Treuhänder eines Domainnamens die besseren Rechte zustehen, wenn auf der Internetpräsenz lediglich der Hinweis erfolgt, wonach eine neue Internetpräsenz entstehe (Aktenzeichen I ZR 185/14).

Domain pulse 2015 Berlin - Rauschhofer; Quelle: Denic YouTube - https://www.youtube.com/watch?v=DD9iOh27yi0

Domain pulse 2015 Berlin – Rauschhofer; Quelle: Denic YouTube – https://www.youtube.com/watch?v=DD9iOh27yi0

Die Entscheidungsgründe wurden indes erst heute veröffentlicht und bieten doch eine bedeutsame Begründung für den zukünftigen Umgang bei Domainstreitigkeiten.

Wenngleich wir in unserer Beratungspraxis schon in einem Beitrag vor 14 Jahren auf die praktische Bedeutsamkeit des Dispute-Eintrags hingewiesen haben (Rauschhofer, Domaingrabbing-Fälle in der praktischen Verfolgung – Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20020023) judizierte der erste Senat nun auch eine rechtlich bedeutende Begründung für die Frage der Priorität.

Die Karlsruher Richter lehnten nämlich eine Rechtfertigung der Registrierung durch den Treuhänder ab, weil keine einfache und zuverlässige Möglichkeit zur Überprüfung vorhanden war, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.

Domain-Eintrag entfaltet Prioritätswirkung

Und jetzt kommt der spannende Teil der Entscheidung zur Prioritätswirkung eines Dispute-Eintrags zum Zeitpunkt, als die vorgenannte Überprüfung nicht möglich war:

Fehlt es danach an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist, kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 – grundke.de).

Damit erhält der Dispute-Eintrag fast vergleichbar mit der Anmeldepriorität bei einer Markenanmeldung, die Sicherung der Rechte nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich nach außen wirksam in solchen Konstellationen.

Insoweit ändert sich an der vom Verfasser empfohlenen Vorgehensweise aus dem Jahre 2002 nichts:

Für das praktische Vorgehen in solchen Fällen sei empfohlen, dass der erste Schritt noch vor dem Absenden einer Abmahnung immer ein Antrag bei der Deutschen Network Information Center e.G.(27) auf Setzung eines Dispute-Eintrages ist. Der Dispute-Eintrag bewirkt, dass bis zu einem Antrag auf Löschung der Inhaber einer Domain nicht mehr über diese verfügen kann, so dass das Spiel von „Hase und Igel“, wie dies seinerzeit in der Sache krupp.de vonstatten ging, in dem die Domain während des Verfahrens übertragen wurde (und werden konnte), der Boden entzogen ist (Rauschhofer, aaO., Abs. 14).

Durch Entscheidung des BGH kommt dieser empfohlenen Vorgehensweise nun eine noch eine höhere Wichtigkeit als bisher schon zu.
Zur BGH-Entscheidung